Hämophilie-Rezept – wie hoch ist die Zuzahlung?

Wir haben folgendes Rezept erhalten:

„30 x Octanine F 1000, TRS, 1 St., N1 PZN 06881237!
>>3 x Woche<<“.

Dürfen wir wirklich 30 dieser Packungen auf ein Rezept abgeben und muss der Patient dann 30-mal die Zuzahlung leisten?

Antwort

Bei Rezepten, auf denen Arzneimittel zur Behandlung der Hämophilie verordnet sind, dürfen Apotheken – sofern entsprechende Packungsgrößen nicht im Handel sind – die Packungsgrößen gemäß § 3 Packungsgrößenverordnung (PackungsV) im Rahmen der definierten Normgrößen zusammenstellen.

Für Octanine besteht die Möglichkeit der Zusammenstellung gemäß § 3 der PackungsV im Rahmen der Messzahlen. Die Messzahlen für Antihämorrhagika nach Abschnitt 4 der PackungsV-Anlage sind:

N1 = 1, N2 = 5 bis 6, N3 = 29 bis 30 Stück.

Die Abgabe dieser im Rahmen der Messzahlen zusammengestellten Packungen gilt im Sinne der PackungsV als Abgabe einer Einzelpackung. Sie können die verordnete Menge daher zu einer N3-Packung zu 30 Stück zusammenstellen, sodass der Patient nur einmal 10 Euro zuzahlen muss.

Durch eine Änderung der Apothekenbetriebsordnung (§ 17 Abs. 6a) müssen folgende Angaben dokumentiert werden:

17 Abs. 6a Apothekenbetriebsordnung

Bei dem Erwerb und der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft sowie Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie sind zum Zwecke der Rückverfolgung folgende Angaben aufzuzeichnen:

  1. die Bezeichnung des Arzneimittels,
  2. die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
  3. das Datum des Erwerbs und der Abgabe,
  4. Name und Anschrift des verschreibenden Arztes sowie Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten und
  5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten oder bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes.

Dem verschreibenden Arzt sind bei der Abgabe von Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie von der abgebenden Apotheke folgende Angaben zu melden:

  1. die Bezeichnung des Arzneimittels,
  2. die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
  3. das Datum der Abgabe und
  4. Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten.

Die Meldung hat elektronisch oder schriftlich nach Abgabe des Arzneimittels zu erfolgen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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