Haben Apotheken bei E-Rezept-Formalien eine Prüfpflicht?
Wir überlegen derzeit, was beim Einlesen eines E-Rezeptes von uns noch geprüft werden muss, z. B. die Angaben zum verordnenden Arzt (inkl. Telefonnummer, LANR …), Dosierung und so weiter. Gewisse Abweichungen in den Arztangaben werden ja anscheinend noch übergangsweise toleriert, aber wo steht, was überhaupt von uns geprüft werden muss?
Antwort
Grundsätzlich wird das Rezept analog zum klassischen Rezept bearbeitet. Dementsprechend müssen Sie wie beim Papierrezept auch prüfen, ob alle notwendigen Angaben vorhanden sind. Das betrifft natürlich die Dosieranweisung, alle Angaben zum Arzneimittel sowie vollständige Arztdaten. Auch die Personaliendaten müssen vollständig sein.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat zur Prüfpflicht außerdem klargestellt: Weichen Verordnername und elektronische Signatur auf dem E-Rezept voneinander ab, so hat die Apotheke keine Prüfpflicht.
Der DAV erläutert das folgendermaßen:
Deutscher Apothekerverband
„Sowohl der Name aus der Verordnung als auch die qualifizierte elektronische Signatur (QeS) sind untrennbar miteinander verbunden. Damit wird der Anforderung aus der AMVV zur Darstellung des Namens der verschreibenden Person umfassend entsprochen. Der Name der verordnenden Person im Datensatz des E-Rezeptes erhält den Status eines reinen Anzeigewertes, so dass eine Abweichung zwischen Namen in der Verordnung und Namen in der QES keine Prüfrelevanz hat. Führend ist stets der Name aus der qualifizierten Signatur.“
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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