Haben Apotheken bei E-Rezept-Formalien eine Prüfpflicht?

Wir überlegen derzeit, was beim Einlesen eines E-Rezeptes von uns noch geprüft werden muss, z. B. die Angaben zum ver­ordnenden Arzt (inkl. Telefon­nummer, LANR …), Dosierung und so weiter. Gewisse Abw­eichungen in den Arzt­angaben werden ja an­scheinend noch über­gangs­weise toleriert, aber wo steht, was über­haupt von uns geprüft werden muss?

Antwort

Grund­sätzlich wird das Rezept analog zum klassischen Rezept bearbeitet. Dementsprechend müssen Sie wie beim Papier­rezept auch prüfen, ob alle not­wendigen Angaben vorhanden sind. Das betrifft natürlich die Dosier­anweisung, alle Angaben zum Arznei­mittel sowie voll­ständige Arztdaten. Auch die Personalien­daten müssen vollständig sein.

Der Deutsche Apotheker­verband (DAV) hat zur Prüf­pflicht außerdem klar­ge­stellt: Weichen Verordner­name und elektronische Signatur auf dem E-Rezept voneinander ab, so hat die Apotheke keine Prüf­pflicht.

Der DAV erläutert das folgender­maßen:

Deutscher Apothekerverband

„Sowohl der Name aus der Ver­ordnung als auch die quali­fizierte elektro­nische Signatur (QeS) sind un­trenn­bar mit­ein­ander ver­bunden. Damit wird der An­forderung aus der AMVV zur Darstel­lung des Namens der ver­schrei­benden Person um­fas­send ent­sprochen. Der Name der ver­ordnenden Person im Daten­satz des E-Rezeptes erhält den Status eines reinen Anzeige­wertes, so dass eine Ab­weichung zwischen Namen in der Ver­ordnung und Namen in der QES keine Prüf­relevanz hat. Führend ist stets der Name aus der quali­fi­zierten Signatur.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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