Unterscheiden sich die Gültigkeitsfristen von BtM- und T-Rezept?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir diskutieren gerade, ob für BtM-Rezepte und T-Rezepte die gleichen Gültigkeitsfristen gelten. Können Sie helfen?
Antwort:
Für BtM-Rezepte gilt nach § 12 Abs. 1c der BtMVV, dass eine Abgabe nicht mehr erlaubt ist, wenn ein Rezept bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde. Hier ist also das Datum der Rezeptvorlage in der Apotheke maßgeblich, die Abgabe kann später erfolgen. Für T-Rezepte gilt nach § 3a Abs. 4 AMVV, dass solch eine Verschreibung bis zu sechs Tage nach dem Ausstellungstag gültig ist. Hier muss auch die Rezeptbelieferung innerhalb dieser Frist erfolgen. Gerade bei diesen Arzneimitteln sollten Rezepte daher zeitnah in der Apotheke vorgelegt werden, da die Bestellung direkt über die Firma und nicht über den Großhandel erfolgt.
- DAP Arbeitshilfe „Erforderliche Angaben auf einem T-Rezept“
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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