Sind die beiden größeren Packungen von Diemono auf GKV-Rezept abgabefähig?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Frage zu Diemono: Würden Sie uns bitte mitteilen, ob 3 x 28 St. Diemono PZN 15628891 und 6 x 28 St. Diemono PZN 15891832 abgabefähig sind?
Die Darstellung in der EDV verunsichert uns.
Antwort
Diemono hat eine Zulassung zur Behandlung der Endometriose. Es handelt sich demnach um ein Gynäkologikum mit den folgenden Normbereichen:
Abb.: PZN-Checkplus | Einteilung nach Arzneimittelgruppe
Die Packung zu 6 x 28 Stück ist also eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung. Die Packung zu 1 x 28 St. fällt in den N1-Bereich und die Packung zu 3 x 28 Stück zwischen den N2- und den N3-Bereich, sodass diese zwar kein Normkennzeichen trägt, aber erstattungsfähig ist.
Falls eine 6er-Packung zulasten der GKV verordnet wäre, müsste beim Arzt ein neues Rezept über eine Nichtjumbopackung ausgestellt werden. Eine Heilung durch die Apotheke ist hier im Normalfall nicht möglich.
Für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst) gibt es eine Sonderregelung in § 17 Rahmenvertrag:
17 Rahmenvertrag
„Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt: […]
7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. § 8 Absatz 1 gilt.“
Ist im dringenden Fall also eine Jumbopackung zulasten einer GKV verordnet, darf eine Packung, die dem größten definierten Normbereich entspricht, oder ein Vielfaches dieser Packung abgegeben werden, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge. Alternativ kann die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße abgegeben werden. Für die Abgabe im dringenden Fall ist die Sonder-PZN zu drucken!
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung