Dürfen wir gleiche Normbereiche beliefern, auch wenn wir dadurch eine höhere Stückzahl abgeben?
Wir sind uns im Team uneinig über die korrekte Belieferung folgender GKV-Verordnung: Pivmelam 400 mg FTA 9 St. N1 PZN 13699993 (Dos. 1–1–1).
Das aut-idem-konforme Präparat X-SYSTO hat den günstigeren Vergleichs-VK und dasselbe Normkennzeichen (N1), enthält aber 10 Filmtabletten.
Dürfen wir beide Packungen abgeben oder wegen der abweichenden Stückzahl nur Pivmelam?
Antwort
Innerhalb des gleichen Normbereichs dürfen unterschiedliche Mengen ausgetauscht werden, dabei darf sich die Stückzahl auch erhöhen. Verordnete Mengen, die keinem Normbereich zuzuordnen sind, müssen jedoch stückzahlgenau beliefert werden.
8 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist bei einer Verordnung eine N-Bezeichnung angegeben, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl. Entspricht die nur nach Stückzahl verordnete Menge einem N-Bereich, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl. Entspricht die nur nach Stückzahl verordnete Menge keinem N-Bereich, stehen ausschließlich Packungen mit der identischen Stückzahl zur Auswahl.“
Sie dürfen in Ihrem Fall also unter Beachtung der weiteren Vorgaben des Rahmenvertrags auch die 10-Stück-Packung abgeben.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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