Gilt Melatonin als Lifestyle-Arzneimittel?

Uns liegt ein Rezept über „Melatonin Vitabalans 5 mg 50 Tabletten, PZN 17313275 Diagnose: Schlafstörung, Dos: 0–0–1 steigerbar bis 0–0–2“ vor.

Ist dieses Präparat (verschreibungs­pflichtig) zulasten der AOK für eine erwachsene Patientin abrechenbar? Es gibt eine Verordnungs­vorgabe, die die Behandlung von Schlaf­störungen als Kurz­zeit­therapie bzw. in begründeten Einzel­fällen auch länger erlaubt.

Antwort

Beim verordneten Arznei­mittel handelt es sich um ein sogenanntes Lifestyle-Arznei­mittel, da die einzige zuge­lassene Indikation für Erwachsene die kurz­zeitige Behandlung des Jetlags bei Erwachsenen ist.

Der G-BA hat letztes Jahr beschlossen, dass Melatonin nicht erstattungs­fähig ist, wenn es zu „durch die Lebens­führung bedingten, kurz­zeitigen nicht­organischen Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus“ kommt. Bei der Behandlung des Jetlags handelt es sich nach Auffassung des G-BA um eine Maßnahme zur Förderung der Lebens­qualität, die vorüber­gehend einge­setzt wird. Somit ist das Arznei­mittel in die Anlage II der AM-RL „Verordnungs­ausschluss von Arznei­mitteln zur Erhöhung der Lebens­qualität gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V (Lifestyle Arznei­mittel)“ über­nommen worden und damit nicht zulasten der GKV erstattungs­fähig:

Der Arzt hat jedoch die Möglichkeit, Patienten, die über 55 Jahre alt sind, ein anderes Melatonin-Arznei­mittel aufzu­schreiben, wie zum Beispiel Circadin, das als „Mono­therapie für die kurz­zeitige Behandlung der primären, durch schlechte Schlaf­qualität gekenn­zeichneten Insomnie bei Patienten ab 55 Jahre“ zuge­lassen ist und zulasten der GKV abge­geben werden kann. Hier gelten die Verordnungs­vorgaben nach Anlage III der AM-RL für Hypnotika und Sedativa, die Sie in Ihrer Frage bereits genannt haben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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