Gilt hier ein Substitutionsverbot?

Wir haben folgendes Problem bezüglich eines Rezeptes über „Advagraf 1 mg ret. Hartkapseln 100 St. N3“: Wir sind der Meinung, dass wir kein Rabatt-Arzneimittel abgeben müssten, da es sich hierbei um ein Präparat der Substitutionsausschlussliste handelt. Unser Softwaresystem zeigt uns jedoch einen Rabattvertrag mit der Firma Abacus an, den wir zu beliefern hätten. Ist es hier richtig, dass wir uns nicht an den Rabattvertrag halten müssen, sondern das verschriebene Präparat abgeben? Das Rabatt-Arzneimittel ist zudem nicht lieferbar.

Antwort:

Ein Austausch zwischen Original (wäre hier Astellas) und einem bezugnehmenden Import (hier das rabattierte Abacus) darf bzw. muss erfolgen – Importe und Originale gelten als „gleich“ und sind daher austauschbar. Das gilt allgemein auch für Wirkstoffe, die auf der Substitutionsausschlussliste stehen (zu Tacrolimus auf der Substitutionsausschlussliste folgen weiter unten weitere Informationen).

Ist wiederum ein Rabattartikel nicht lieferbar, dann gilt § 4 Rahmenvertrag:

„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut-idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“

Ist ein Rabattartikel, hier also der Abacus-Import, nicht lieferbar, dann darf auch immer das namentlich verordnete Präparat abgegeben werden: Ist das Original also verordnet, kann auch das Original abgegeben werden. Die Nichtverfügbarkeit müssen Sie aber dann nach Rahmenvertrag dokumentieren.

Zur aktuellen Situation von Advagraf: Tacrolimus steht auf der Substitutionsausschlussliste, bislang allerdings nur in der Darreichungsform „Hartkapseln“. Der G-BA hat beschlossen, dies um die Darreichungsform „Hartkapseln, retardiert“ zu ergänzen, diese Änderung ist jedoch bislang noch nicht wirksam. Somit bezieht sich die Substitutionsausschlussliste momentan nicht auf die retardierte Form von Tacrolimus. Zu Advagraf gibt es aber im Moment auch noch keine Generika, die für einen Austausch in Frage kämen – was bei dieser Indikation und diesem Wirkstoff auch als äußerst kritisch zu beurteilen wäre.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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