Gilt die Teilmengenabgabe auch für Entlassrezepte?

Wir hatten folgende Diskussion im Team: Ist eine Teil­mengen­abgabe auch bei Entlass­rezepten möglich?

Nach unserer Auf­fassung gibt es keine Regelung, die dies aus­schließen würde. Was meinen Sie?

Antwort

Eine Nicht­verfüg­barkeit ist Grund­voraus­setzung für eine Teil­mengen­abgabe. Sollte eine verordnete kleine Packung (N1) nicht verfüg­bar sein, ist nach unserer Ein­schätzung auch bei Entlass­rezepten eine Teil­mengen­abgabe aus einer größeren Packung möglich.

Nach aktueller Aus­legung ist dazu folgende Vorgehens­weise zu empfehlen:

  • Lieferbare Groß­packung ermitteln und ver­ordnete Menge aus­einzeln
  • Bestands-/securPharm-Aus­buchung der Groß­packung
  • Bei Zweit­abgabe aus der Groß­packung muss die Charge händisch von der Packung einge­tragen werden.
  • Aufdruck der Sonder-PZN 02567024 mit Faktor 2, 3 bzw. 4
  • PZN und Preis der kleinsten im Verkehr befindlichen (fiktiven) Packung plus deren Zuzahlung (§ 3 Abs. 5 AMPreisV)

Keine Generierung eines Hash­codes / von Z-Daten not­wendig!

Da für Entlass­rezepte dann voraus­sichtlich der Preis der kleinsten Packung abge­rechnet wird, sollte es auch nicht zu einer Retaxierung der Entlass­verordnung kommen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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