Gilt die Teilmengenabgabe auch für Entlassrezepte?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir hatten folgende Diskussion im Team: Ist eine Teilmengenabgabe auch bei Entlassrezepten möglich?
Nach unserer Auffassung gibt es keine Regelung, die dies ausschließen würde. Was meinen Sie?
Antwort
Eine Nichtverfügbarkeit ist Grundvoraussetzung für eine Teilmengenabgabe. Sollte eine verordnete kleine Packung (N1) nicht verfügbar sein, ist nach unserer Einschätzung auch bei Entlassrezepten eine Teilmengenabgabe aus einer größeren Packung möglich.
Nach aktueller Auslegung ist dazu folgende Vorgehensweise zu empfehlen:
- Lieferbare Großpackung ermitteln und verordnete Menge auseinzeln
- Bestands-/securPharm-Ausbuchung der Großpackung
- Bei Zweitabgabe aus der Großpackung muss die Charge händisch von der Packung eingetragen werden.
- Aufdruck der Sonder-PZN 02567024 mit Faktor 2, 3 bzw. 4
- PZN und Preis der kleinsten im Verkehr befindlichen (fiktiven) Packung plus deren Zuzahlung (§ 3 Abs. 5 AMPreisV)
Keine Generierung eines Hashcodes / von Z-Daten notwendig!
Da für Entlassrezepte dann voraussichtlich der Preis der kleinsten Packung abgerechnet wird, sollte es auch nicht zu einer Retaxierung der Entlassverordnung kommen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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