Gilt die Substitutionsausschlussliste auch für Privatrezepte?
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Zur Abgabe von Medikamenten, die in der Substitutionsausschlussliste stehen, habe ich folgende Frage:
Gilt diese Liste auch für Privatrezepte? Beispiel: Der Arzt verordnet beispielsweise L-Thyroxin 100 von der Firma Hexal, aber der Patient möchte lieber die Firma Henning haben. Dürfen wir ihm das gewünschte Präparat abgeben oder muss hier die Substitutionsausschlussliste beachtet werden?
Antwort
In der sogenannten Substitutionsausschlussliste legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest, für welche Wirkstoffe in der jeweils betroffenen Darreichungsform ein generelles Austauschverbot gilt. Zu finden ist die Liste als Teil B der Anlage VII zur Arzneimittel-Richtlinie und ist daher nur für GKV-Kassen gültig. Privatkassen haben eine solche Substitutionsausschlussliste nicht, da hier nicht aufgrund von Rabattverträgen ausgetauscht werden muss. Wir empfehlen aber dennoch, auch bei Privatpatienten die Arzneimittel der Liste nicht auszutauschen. Gegebenenfalls müsste der Patient diesbezüglich Rücksprache mit seiner Krankenkasse halten, wenn in den jeweiligen Lieferverträgen hierzu etwas vereinbart wurde. Grundsätzlich gilt der Substitutionsausschluss jedoch nicht aus finanziellen, sondern aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit – und dies ist ja unabhängig davon, ob es sich um GKV-Versicherte oder um Privatversicherte handelt, ein wichtiger Faktor, der bei der Abgabe berücksichtigt werden sollte.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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