Gilt die Pseudoarztnummer auf Entlassrezepten noch?
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Ist es korrekt, dass auf Entlassrezepten nun keine Pseudo-Arztnummer mehr erlaubt ist?
Wie ist jetzt bei entsprechenden Rezepten vorzugehen?
Antwort
Die Pseudoarztnummer 4444444 plus Fachgruppencode ist eigentlich seit dem 01.07.2020 auf BtM- und T-Rezepten, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt wurden, nicht mehr erlaubt.
Allerdings hat der GKV-Spitzenverband vor Kurzem darüber informiert, dass er seinen Mitgliedskassen empfehle, noch bis zum 30. September 2020 auf die Beanstandung von Entlassrezepten wegen der Verwendung von Pseudoarztnummern zu verzichten. Folglich können Entlassverordnungen, auch BtM- und T-Rezepte, zunächst bis 30. September 2020 weiterhin auch mit der Pseudoarztnummer 4444444xx von Ihnen abgerechnet werden. Apotheken haben keine Prüfpflicht, ob der verordnende Arzt tatsächlich noch keine Krankenhausarztnummer oder lebenslange Arztnummer besitzt, und können Entlassrezepte mit der Pseudoarztnummer ohne Weiteres zumindest bis zum 30.09.2020 beliefern.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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