Gilt die PackungsV für Infusionslösungen zur parenteralen Ernährung?

Gilt für die Infusionslösungen im Rahmen einer parenteralen Ernährung auch die Packungsgrößenverordnung?

Antwort:

Die Packungsgrößenverordnung findet nur für Fertigarzneimittel Anwendung.

1 Abs. 1 PackungsV

„Fertigarzneimittel nach § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, die von einem Vertragsarzt für Versicherte verordnet und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden können, erhalten ein Packungsgrößenkennzeichen entsprechend der Dauer der Therapie, für die sie bestimmt sind. Das Packungsgrößenkennzeichen wird bestimmt nach der Anzahl der einzelnen Anwendungseinheiten, die in der Packung enthalten sind […].“

Es kommt daher auf die Kennzeichnung und Eingruppierung des Produktes an. Ist es als Arzneimittel im Handel, findet auch die Packungsgrößenverordnung Anwendung sowie die Regelungen des Rahmenvertrages zur Mehrfachverordnung.

Die Infusionslösungen zur parenteralen Ernährung sind in der Regel als verschreibungspflichtige Arzneimittel im Handel, wie z. B. Smofkabiven.

Für sie gelten dann meist diese Normbereiche gemäß PackungsV:

Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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