Gilt die Mehrwertsteuerreduktion auch für die BtM-Gebühr?
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Die Botendienstvergütung wurde ja durch die Mehrwertsteuersenkung reduziert.
Gilt das auch für andere Gebühren wie BtM-Gebühr oder Notdienst-Gebühr?
Antwort
Da die Botendienstpauschale nach § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-AMVersVO 5 € zuzüglich Umsatzsteuer beträgt, reduziert sich der abrechenbare Betrag von 5,95 € auf nun 5,80 €.
Notdienstgebühr, BtM-Gebühr sowie T-Rezept-Gebühr sind einschließlich der Mehrwertsteuer in der AMPreisV festgelegt, daher ergeben sich hier keine Änderungen.
6 Notdienst
„Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“
7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung
„Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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