Gilt der Rahmenvertrag auch für Sprech­stunden­bedarfs­verordnungen?

Wir haben eine Frage zum Sprechstundenbedarf. Verordnet wurde „Repevax 02042965 2 x 10 St.“.

Gilt auch hier jetzt die zeilenmäßige Verordnung nach neuem Rahmenvertrag? Müssen wir daher 2 x die 10er-Packung abgeben?
Und sind wir nun verpflichtet, auch im Sprechstundenbedarf auf Importe zu tauschen?

Antwort

Für den Sprechstundenbedarf gelten nach wie vor andere, den jeweiligen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen zu entnehmende Regeln. Die Belieferung des Sprechstundenbedarfs muss immer wirtschaftlich sein. Das heißt, hier greift nicht die Regelung des Rahmenvertrags (Betrachtung zeilenweise und Abgabe wie verordnet gemäß § 8 Abs. 1), sondern Sie sollten im Sinne der Wirtschaftlichkeit die Abgabe einer 20er-Packung bevorzugen. Für den Sprechstundenbedarf müssen keine Importe zum Erreichen des Einsparziels abgegeben werden. Dies ist auch im aktuellen Rahmenvertrag so festgehalten. Hat der Arzt allerdings keine Firma verordnet, kann es sein, dass Krankenkassen von einer Verordnung des günstigsten Imports ausgehen. Da bei Ihnen durch Angabe der PZN das Original verordnet wurde, ist eine Abgabe der entsprechenden wirtschaftlichen Packungsgröße auch möglich.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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