Gilt der Preisanker auch bei Anwendung Pharmazeutischer Bedenken?
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Wir haben eine Frage zum Preisanker bei Rezepten, bei denen Pharmazeutische Bedenken angemeldet werden. Kann bei solchen Rezepten der Preisanker überschritten werden, beispielsweise weil die Tabletten in den Arzneimitteln bis zum und einschließlich des Preisankers nicht teilbar sind? Ist dann ein Gegenzeichnen des Arztes notwendig oder ist die telefonische Rücksprache und Dokumentation darüber ausreichend?
Antwort
Auch bei Abweichungen von der Abgaberangfolge, wie sie in § 14 des Rahmenvertrags beschrieben werden, muss bei der Auswahl eines abgabefähigen Arzneimittels die Abgaberangfolge weiter beachtet werden. Das heißt, dass auch bei Anwendung Pharmazeutischer Bedenken diese Regelungen gelten: Im generischen Markt muss eines der vier preisgünstigsten Präparate abgegeben werden und das abgegebene Präparat darf nicht teurer sein als das verordnete (Preisanker).
Wird eine Überschreitung des Preisankers notwendig, weil gegen alle anderen Präparate Bedenken bestehen, so wird im DAV-Kommentar zum Rahmenvertrag eine Arztrücksprache gefordert: Sie besprechen also mit dem Arzt, welches Präparat den neuen Preisanker darstellen soll und dokumentieren dies auf dem Rezept. Hintergrund der zwingenden Rücksprache mit dem Arzt ist, dass der Arzt die Wirtschaftlichkeit seiner Verordnung zu verantworten hat. Ohne entsprechende Rücksprache darf der Preisanker daher nicht überschritten werden.
Die Apotheke darf nicht versorgen, wenn kein Kontakt mit dem Arzt möglich ist (Achtung: Hier können abweichende Regelungen in Regionalvereinbarungen der Primärkassen gelten).
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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