Gilt der Hinweis „§ 27a“ für alle Verordnungszeilen auf einem Rezept?
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Wenn wir Rezepte erhalten, auf denen Präparate im Rahmen einer künstlichen Befruchtung verordnet werden, so sind dort meistens 2 Präparate verordnet. Die Praxis druckt den Vermerk „§ 27a“ immer unten auf das Rezept. Es war für uns dann logisch, dass der Hinweis „§ 27a“ für das gesamte Rezept gilt. Kürzlich hatten wir jedoch den Fall, dass Cyclogest (künstliche Befruchtung) und Mono-Embolex auf einem Rezept verordnet wurden – mit dem Vermerk „§ 27a“ am Ende des Rezeptes. Laut Arztrücksprache sollte der Hinweis „§ 27a“ nur für Cyclogest gelten und Mono-Embolex als zuzahlungspflichtiges Arzneimittel behandelt werden.
Wie ist der Aufdruck nun allgemein zu interpretieren? Gilt der Aufdruck „§ 27a“ für das gesamte Rezept, auch, wenn mehrere Positionen verordnet wurden, oder nur für die jeweilige Position?
Antwort
Nach unserer Einschätzung gilt die Kennzeichnung „§ 27a“ immer für die gesamte Verordnung. Falls Ihnen, wie im beschriebenen Fall, Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Verordnung kommen und die Zulassung eines Arzneimittels nicht auf den Einsatz im Rahmen einer künstlichen Befruchtung hindeutet (wie bei Mono-Embolex), so sollten Sie Rücksprache mit dem Arzt halten. Der Einsatz von Mono-Emolex in dieser Indikation wäre, da es dazu keine Zulassung hat, ein Off-Label-Use. Daher haben Sie im vorliegenden Fall korrekt gehandelt. Das Ergebnis der Rücksprache sollten Sie dann auf dem Rezept dokumentieren und das Arzneimittel dann ganz normal der GKV in Rechnung stellen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
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