Gilt bei Rabattverträgen auch ein Preisanker?
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Uns liegt ein T-Rezept über „Lenalidomid AbZ 5 mg 21 HKP“ zulasten der BARMER vor. Wir würden gerne das Lenalidomid von ratiopharm abgeben. Beide Arzneimittel sind Rabattpartner und lieferfähig.
Da das Arzneimittel von AbZ jedoch nur 77,54 Euro kostet und das von ratiopharm 2.028,89 Euro, fragen wir uns, ob wir das einfach so abgeben dürfen oder ob wir auch hier einen Preisanker beachten müssen.
Antwort
Laut § 11 Abs. 1 Rahmenvertrag gilt:
11 Abs. 1 Rahmenvertrag
„Die Apotheke hat vorrangig ein Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht (rabattbegünstigtes Fertigarzneimittel).
Voraussetzung hierfür ist, dass
- in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 SGB V nichts anderes vereinbart ist und
- die Angaben zu dem rabattbegünstigten Fertigarzneimittel vollständig und bis zu dem vereinbarten Stichtag mitgeteilt wurden; das Nähere hierzu wird in § 28 geregelt.
Treffen die Voraussetzungen nach Sätze 1 und 2 bei einer Krankenkasse für mehrere rabattbegünstigte Fertigarzneimittel zu, kann die Apotheke unter diesen wählen.“
Sie dürfen also unter allen rabattierten Arzneimitteln unabhängig vom Preis frei wählen. Es ist bei Rabattverträgen auch kein Preisanker zu beachten. Da die Höhen der gewährten Rabatte nicht bekannt sind, kann auch nicht beurteilt werden, welches Arzneimittel wirtschaftlicher ist. Sie können also ohne Bedenken auch das teurere Rabattarzneimittel abgeben.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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