Gilt bei Rabattarzneimitteln ein Preisanker?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir diskutieren gerade im Team, ob wir den Wunsch unseres Kunden erfüllen dürfen, der sein ihm bekanntes Revlimid behalten bzw. weiterhin auf seine Verordnung bekommen möchte. Revlimid ist immer noch eines der Rabattarzneimittel bei der vorliegenden GKV. Die Frage ist aber, ob der Arzt durch Verordnung von Lenalidomid 25 mg ratiopharm 21 St. einen Preisanker setzt, den wir beachten müssen. Wie verhalten wir uns richtig?
Antwort
Solange Revlimid rabattiert ist und der Arzt den Austausch des verordneten Generikums nicht durch ein Aut-idem-Kreuz unterbindet, kann es auch abgegeben werden. Unter allen Rabattartikeln darf die Apotheke unabhängig vom Preis frei wählen, dies ist eindeutig im Rahmenvertrag geregelt.
11 Abs. 1 Satz 3 Rahmenvertrag
„Treffen die Voraussetzungen nach Sätze 1 und 2 bei einer Krankenkasse für mehrere rabattbegünstigte Fertigarzneimittel zu, kann die Apotheke unter diesen wählen.“
Daher können Sie den Patienten weiterhin mit seinem gewohnten Präparat versorgen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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