Gilt bei Rabattarzneimitteln ein Preisanker?

Wir diskutieren gerade im Team, ob wir den Wunsch unseres Kunden erfüllen dürfen, der sein ihm bekanntes Revlimid behalten bzw. weiterhin auf seine Verordnung bekommen möchte. Revlimid ist immer noch eines der Rabatt­arznei­mittel bei der vor­liegenden GKV. Die Frage ist aber, ob der Arzt durch Verordnung von Lenalidomid 25 mg ratiopharm 21 St. einen Preis­anker setzt, den wir beachten müssen. Wie verhalten wir uns richtig?

Antwort

Solange Revlimid rabattiert ist und der Arzt den Austausch des verordneten Generikums nicht durch ein Aut-idem-Kreuz unter­bindet, kann es auch abge­geben werden. Unter allen Rabatt­artikeln darf die Apotheke unab­hängig vom Preis frei wählen, dies ist eindeutig im Rahmen­vertrag geregelt.

11 Abs. 1 Satz 3 Rahmenvertrag

„Treffen die Voraus­setzungen nach Sätze 1 und 2 bei einer Kranken­kasse für mehrere rabatt­be­günstigte Fertig­arznei­mittel zu, kann die Apotheke unter diesen wählen.“

Daher können Sie den Patienten weiterhin mit seinem gewohnten Präparat versorgen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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