Gilt bei Entlassrezepten das Ausstellungs- oder das Vorlagedatum?

Wir haben eine Frage zu Entlassrezepten.

Gilt zur Berechnung der Abgabe­frist das Aus­stellungs­datum des Rezeptes oder das Vorlage­datum in der Apotheke?

Antwort

Bei Entlass­rezepten muss die Belieferung inner­halb der vorge­gebenen Frist von drei Werk­tagen erfolgen. In Anlage 8 zum Rahmen­vertrag nach § 129 SGB V heißt es dazu:

3 Belieferungsfrist

„Verordnungen nach § 39 Absatz 1a SGB V dürfen gemäß § 11 Absatz 4 der Arznei­mittel­richt­linie des Gemeinsamen Bundes­ausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V nur inner­halb von 3 Werk­tagen zu Lasten der Kranken­kasse beliefert werden. Hierbei ist der Ausstel­lungs­tag mitzuzählen, sofern er ein Werktag ist.“

Eine Information darüber, dass das Datum der Vorlage in der Apotheke gemeint ist, ist uns nicht bekannt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung