Gilt bei Entlassrezepten das Ausstellungs- oder das Vorlagedatum?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Frage zu Entlassrezepten.
Gilt zur Berechnung der Abgabefrist das Ausstellungsdatum des Rezeptes oder das Vorlagedatum in der Apotheke?
Antwort
Bei Entlassrezepten muss die Belieferung innerhalb der vorgegebenen Frist von drei Werktagen erfolgen. In Anlage 8 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V heißt es dazu:
3 Belieferungsfrist
„Verordnungen nach § 39 Absatz 1a SGB V dürfen gemäß § 11 Absatz 4 der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V nur innerhalb von 3 Werktagen zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden. Hierbei ist der Ausstellungstag mitzuzählen, sofern er ein Werktag ist.“
Eine Information darüber, dass das Datum der Vorlage in der Apotheke gemeint ist, ist uns nicht bekannt.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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