Gilt bei BG-Rezepten die Abgaberangfolge des Rahmenvertrags?

Wir haben ein Rezept zulasten einer BG erhalten. Nun ist die Frage, ob hier auch der Rahmenvertrag gilt oder ob wir das abgeben können, was verordnet ist. Können Sie helfen?

Antwort

Im Arzneiversorgungsvertrag der BG gab es im vergangenen Jahr eine Anpassung an die neuen Regelungen des Rahmenvertrags. Dazu wurden folgende beiden Paragrafen angepasst:

3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„Für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten die Regelungen nach §§ 8, 17 und 18 Absatz 1 und 4 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V (RahmenV) in der jeweils gültigen Fassung. Ist ein Arzneimittel im Sinne des § 8 Absatz 3 RahmenV nicht eindeutig bestimmt oder ist die verordnete Packungsgröße nicht verfügbar, darf die Apotheke ohne Arztrücksprache die kleinste vorrätige Packung abgeben.“

4 wird wie folgt gefasst:

„Vorrangig ist ein Rabattarzneimittel abzugeben. Ist das nicht möglich, stehen die vier preisgünstigsten Arzneimittel und – falls das Arzneimittel unter seinem Produktnamen verordnet wurde – zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel zur Auswahl. Bei der Ermittlung des Preises einer Packung sind sämtliche gesetzliche Rabatte gemäß § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b SGB V zu berücksichtigen. Können aus tatsächlichen oder pharmazeutischen Gründen weder die vier preisgünstigsten noch das namentlich verordnete Arzneimittel abgegeben werden, hat die Apotheke dies auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und darf ohne Arztrücksprache das nächst preisgünstige, vorrätige Arzneimittel abgeben.“

Demnach sind die vier preisgünstigsten Arzneimittel auch bei BG-Rezepten relevant, jedoch darf die Apotheke darüber hinaus auch das namentlich verordnete Arzneimittel abgeben. Wird von diesen Vorgaben abgewichen, so ist dies auf dem Rezept zu dokumentieren und die Apotheke darf das nächstpreisgünstigste, vorrätige Arzneimittel abgeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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