Gibt es eine Prüfpflicht bei Rezepten nach § 27a?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Folgenden Fall würden wir gerne besprechen: Uns wurde von einer Patientin ein Rezept über „Puregon 300 I. E./0.36 ml Beragena ILO N1 1 St.“ vorgelegt – ohne den Hinweis „Verordnung nach Paragraph 27a“. Haben wir hier eine Prüfpflicht? Unser Kassensystem zeigt an, dass es sich um ein Medikament handelt, bei dem eigentlich der Paragraph angewendet werden müsste, sprich die Patientin die Hälfte der Zuzahlung tragen müsste.
Antwort:
Allgemein gilt, dass die Patientin die Hälfte des Rezeptbetrags nur dann übernehmen muss, wenn auf das Kassenrezept der Vermerk „§ 27a“, „künstliche Befruchtung“ o. ä. aufgebracht ist. Ist kein Vermerk auf dem Rezept vorhanden, ist das Rezept in der Regel wie ein „normales“ Kassenrezept zu behandeln und die Patientin trägt nur die Kosten der gesetzlichen Zuzahlung.
Sollte das verordnete Mittel ausschließlich zum Zwecke der künstlichen Befruchtung zugelassen sein, empfiehlt sich jedoch eine Rücksprache mit der Arztpraxis. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit einer „Off-Label-Anwendung“. Es ist jedoch sicherer, dies vor Abgabe des Mittels abzuklären.
Beachten Sie aber Prüfpflichten der Apotheke in regionalen Lieferverträgen:
Es kann sein, dass der Primärkassen-Arzneiliefervertrag Ihres Bundeslandes Apotheken zur Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt und Dokumentation dieser Rücksprache auf dem Rezept verpflichtet (Beispiel: Hamburg). Deshalb empfehlen wir, den entsprechenden Vertrag diesbezüglich zu prüfen.
Für Ersatzkassen besteht derzeit diesbezüglich keine Prüfpflicht.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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