Gibt es eine Definition für „Akutversorgung“?
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Wir diskutieren immer wieder den Begriff „Akutversorgung“.
Gibt es eine Definition, bei welchen Indikationen die Sonder-PZN für Akutversorgung eingesetzt werden kann?
Antwort:
Von einer Akutversorgung spricht man nach den Vorgaben des Rahmenvertrags, wenn rabattierte Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar sind, der Patient die verordnete Medikation jedoch dringend benötigt. Der Apotheker entscheidet je nach verordneter Medikation und Situation, ob die unverzügliche Abgabe und die damit einhergehende Missachtung der Rabattverträge gerechtfertigt ist. Dies kann zum Beispiel im Notdienst der Fall sein oder bei Antibiotika zur Akuttherapie, akuten Schmerzzuständen und anderen. Ob eine Akutversorgung vorliegt, lässt sich nicht anhand einer „Liste“ bestimmen, sondern ist immer eine Einzelfallentscheidung, die entsprechend dokumentiert werden sollte.
Es sollte also gemäß § 4 (3) Rahmenvertrag zusätzlich zu Sonderkennzeichen (02567024) und Faktor 5 ein handschriftlicher Vermerk (mit Datum und Unterschrift) auf das Rezept aufgebracht werden. Die alternativen Abgabemöglichkeiten sind auch bei einer Akutversorgung das namentlich verordnete, eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel oder ein Importarzneimittel nach Maßgabe des § 5 Rahmenvertrag (15/15-Import).
Hinweis
Es besteht keine Retaxgefahr, wenn entweder dsa Sonderkennzeichen oder der Vermerk auf dem Rezept fehlt. Fehlt beides, kann die Apotheke im Beanstandungsverfahren einen objektivierbaren Nachweis erbringen (vgl. § 3 Rahmenvertrag).
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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