Gibt es Abrechnungsprobleme, wenn Arztname und Unterschrift voneinander abweichen?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Antwort:
Die Apotheke muss prüfen, ob es sich um ein ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept handelt. Dementsprechend muss gemäß den Arzneilieferverträgen überprüft werden, ob alle Rezeptformalien korrekt sind und ob es sich um ein gefälschtes Rezept handelt.
Da die Arztunterschrift in vielen Fällen nicht lesbar ist, kann die Apotheke in der Regel nicht eindeutig zuordnen, ob die Unterschrift exakt dem Arztnamen entspricht. Wenn jedoch auffällig ist, dass die Unterschrift nicht mit dem Arztstempel übereinstimmt, sollte Rücksprache mit der Praxis gehalten werden, damit diese ein korrekt ausgestelltes Rezept nachreicht. So kann auch eine Rezeptfälschung ausgeschlossen werden.
Verwendet ein Arzt aus einer Praxisgemeinschaft die Rezepte eines anderen Arztes, können sich hieraus abrechnungstechnische Probleme für den Arzt ergeben, da die Praxen einer Praxisgemeinschaft wirtschaftlich von einander getrennt bleiben.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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