Müssen auch Dronabinol-Zubereitungen vorab genehmigt werden?

Wir haben einen Patienten, der aufgrund seiner Erkrankung seit geraumer Zeit ölige Dronabinoltropfen 25 mg/ml (NRF 22.8.) als Appetitstimulans verschrieben bekommt.

Müssen wir bzw. der Arzt für diese Rezeptur nun neuerdings eine Genehmigung einholen oder können wir die Rezepte, da der Patient die Tropfen ja schon öfter erhalten hat, weiter einfach beliefern?

Wie verhält es sich bei Neuverordnungen? Betrifft die Genehmigungspflicht nur Cannabisblüten/-Extrakte oder gilt sie auch für die öligen Tropfen nach NRF?

Antwort

Nach unserer Auffassung müssen auch ölige Dronabinol-Tropfen (ebenso wie Cannabisblüten oder FAM auf Basis von Dronabinol oder Nabilon) vor der erstmaligen Verordnung einmalig von der Kasse genehmigt werden. Dies geht aus § 31 Absatz 6 des SGB V hervor.

31 Abs. 6 SGB V

Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a) nicht zur Verfügung steht oder
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,

2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. […]

Diese Genehmigung beantragt jedoch der Arzt.

Für eine Erstverordnung auf BtM-Rezept gilt:

  • Genehmigung der Krankenkasse ist erforderlich (Bearbeitung innerhalb von 3 bis max. 5 Wochen, bei Palliativpatienten innerhalb von 3 Tagen).
  • Kostenübernahme darf nur im Ausnahmefall abgelehnt werden.
  • Apotheke hat keine Prüfpflicht (insofern auch kein Retaxrisiko), ob eine Genehmigung vorliegt. Zur Retaxvermeidung ist eine Nachfrage bei der Krankenkasse jedoch empfehlenswert.
Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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