Gelten noch Sonderregelungen bei Entlassrezepten?

Wie ist der aktuelle Stand bei Entlass­rezepten? Sind mittlerweile alle Sonder­regelungen dazu aufge­hoben, die während der Pandemie galten?

Antwort

Seit Ende November die epidemische Notlage ausgelaufen ist, gelten die Sonderregeln, die darauf gründeten, nicht mehr. Dazu gehört auch die verlängerte Abgabefrist bei Entlassrezepten, sodass diese nun wie zuvor nur noch 3 Werktage gültig sind.

Alle Regelungen, die in der SARS-CoV-2-AMVersVO verankert sind, gelten aber bis 31.05.2022 weiter. Hier gibt es für Entlassrezepte weiterhin die Ausnahme, dass größere Packungen bis zur N3 verordnet werden dürfen:

1 Abs. 2 SARS-CoV-2-AMVersVO

„Abweichend von § 39 Absatz 1a Satz 8 erster Halbsatz des Fünften Buches Sozial­gesetz­buch dürfen Kranken­häuser bei der Verordnung eines Arznei­mittels eine Packung bis zum größten Packungs­größen­kenn­zeichen gemäß der Packungs­größen­verordnung verordnen. Abweichend von § 39 Absatz 1a Satz 8 zweiter Halbsatz des Fünften Buches Sozial­gesetz­buch können Kranken­häuser die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozial­gesetz­buch genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeit­raum von bis zu 14 Tagen verordnen und die Arbeits­unfähigkeit fest­stellen.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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