Gelten noch Sonderregelungen bei Entlassrezepten?
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Wie ist der aktuelle Stand bei Entlassrezepten? Sind mittlerweile alle Sonderregelungen dazu aufgehoben, die während der Pandemie galten?
Antwort
Seit Ende November die epidemische Notlage ausgelaufen ist, gelten die Sonderregeln, die darauf gründeten, nicht mehr. Dazu gehört auch die verlängerte Abgabefrist bei Entlassrezepten, sodass diese nun wie zuvor nur noch 3 Werktage gültig sind.
Alle Regelungen, die in der SARS-CoV-2-AMVersVO verankert sind, gelten aber bis 31.05.2022 weiter. Hier gibt es für Entlassrezepte weiterhin die Ausnahme, dass größere Packungen bis zur N3 verordnet werden dürfen:
1 Abs. 2 SARS-CoV-2-AMVersVO
„Abweichend von § 39 Absatz 1a Satz 8 erster Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen Krankenhäuser bei der Verordnung eines Arzneimittels eine Packung bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen. Abweichend von § 39 Absatz 1a Satz 8 zweiter Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können Krankenhäuser die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen.“
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
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