Gelten die Sonderregeln bei Entlassrezepten nach wie vor?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Verordnung über drei Präparate in der N3-Packungsgröße auf einem Krankenhausentlassungsrezept erhalten.
Gilt noch die Sonderregelung im Entlassmanagement im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, in der eine N3-Verordnung zulässig ist? Und wenn ja, fällt diese Sonderregelung, wenn die pandemische Lage aufgehoben wird?
Antwort
N3-Mengen dürfen im Rahmen des Entlassmanagements noch bis zum 31.05.2022 verordnet und abgegeben werden, weil dies in der SARS-CoV-2-AmVers-VO geregelt ist und diese bis Ende Mai im Rahmen des zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze am 01.06.2021 verlängert wurde. Die Gültigkeitsfrist der Entlassrezepte von 6 Werktagen endet jedoch mit Ende der pandemischen Lage. Diese ist bisher bis zum 25.11.2021 befristet. Ab diesem Datum haben Entlassrezepte dann wieder nur eine Gültigkeit von 3 Werktagen, es sei denn, die epidemische Lage wird nochmals verlängert.
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe „Entlassmanagement: Abgabefähige Packungsgrößen“
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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