Gelten die Regelungen des neuen Rahmenvertrags auch für Sprechstundenbedarf?

Wir haben eine Frage zum Sprechstundenbedarf: Gilt der Rahmenvertrag dafür überhaupt? Es gibt schließlich länderspezifische Verträge zur Belieferung des Sprechstundenbedarfs. Wir denken, dass die Regeln des § 11 Rahmenvertrag zu Rabattarzneimitteln nicht gelten können, da Sprechstundenbedarf immer für die Versorgung der Patienten mehrerer Krankenkassen verordnet wird. Für die Versorgung mit Reimporten nach § 13 ist der Sprechstundenbedarf ausgenommen (§ 13 Abs. 2 Satz 4).

Was ist aber mit dem generischen Markt? Muss hier im Sprechstundenbedarf ebenfalls eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden?

Antwort

Wie Sie schon schreiben, gelten für den Sprechstundenbedarf die Regelungen der jeweiligen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen. Die Regelungen des Rahmenvertrags gelten nicht für die Belieferung des Sprechstundenbedarfs – weder im importrelevanten Markt (§ 13 RahmenV) noch im generischen Markt. Der Rahmenvertrag gilt allein für die direkte Abgabe an den Versicherten (Wortlaut des § 129 Abs. 1 Satz 1 SGB V „Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte“). Dennoch muss der Sprechstundenbedarf immer wirtschaftlich beliefert werden. Hier ist daher z. B. ausdrücklich auch die Abgabe einer Jumbopackung erlaubt, ein Austausch in einen Rabattartikel oder einen Import ist jedoch nicht notwendig.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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