Gelten bei Rohypnol-Verordnungen Höchstmengen nach BtMVV?

Wir haben eben ein BtM-Rezept über Rohypnol erhalten.

Konnte dieses Präparat nicht früher auf ein normales Rezept abgegeben werden? Müssen dann hier auch BtM-Höchstmengen berücksichtigt werden?

Antwort

Durch die 25. BtMÄndVO, die am 1. November 2011 in Kraft trat, wurde bei Flunitrazepam in der Anlage III zum BtMG der Zusatz „ausge­nommene Zube­reitung“ gestrichen. Somit untersteht der Wirk­stoff Flunitrazepam seit diesem Zeit­punkt uneinge­schränkt den betäubungs­mittel­rechtlichen Bestimmungen. Seitdem können Arznei­mittel mit diesem Wirk­stoff nur noch auf einem Betäubungs­mittel­rezept verordnet werden.

Die Höchstmenge laut § 2 Punkt 7a BtMVV wurde am 26. Juli 2012 in die BtMVV aufgenommen. Demnach kann ein Arzt einem Patienten innerhalb von 30 Tagen 30 mg Flunitrazepam verordnen. Mengen, die darüber hinausgehen, müssen mit einem „A“ gekennzeichnet werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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