Gelten abweichende Mengen bei Original und Import auch als identisch?

Wir haben folgendes Rezept erhalten:
Krankenkasse: Techniker Krankenkasse
„Verrumal Emra Lösung 13 ml N2 (PZN 10283186)“

Bei uns ist kein Reimport lieferbar. Das Original beinhaltet jedoch 14 ml und nicht 13 ml wie die Importe. An sich werden Original und Importe ja als identisch gesehen, wie sieht es jedoch bei unterschiedlichen Mengen aus?

Antwort

Nach § 4 Rahmenvertrag gelten die folgenden Bedingungen für einen Austausch:

§ 4 Auswahl preisgünstiger Arzneimittel

(1) Hat der Vertragsarzt ein Arzneimittel
- nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
- die Ersetzung eines unter seinem Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch
ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen (aut idem),
hat die Apotheke unter folgenden Voraussetzungen ein der Verordnung entsprechendes
Fertigarzneimittel auszuwählen und nach den Vorgaben der Absätze 2 bis 4 abzugeben
und zu berechnen
a) gleicher Wirkstoff
b) identische Wirkstärke,
c) identische Packungsgröße,
als identisch gelten auch Packungsgrößen, die nach der geltenden Fassung der
Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 SGB V (Packungsgrößenverordnung)
dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen zuzuordnen sind.

d) gleiche oder austauschbare Darreichungsform,
e) Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet,
f) keine einer Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegenstehenden
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die abgegebene Menge
der verordneten Menge zu entsprechen. […]

Da Import und Original beide ein N2-Kennzeichen tragen, ist die Bedingung der identischen Packungsgröße gegeben. Das Original kann also grundsätzlich abgegeben werden.
Beachten Sie aber auch die Vorgaben nach § 4 Absatz 8 des Arzneiliefervertrags der Ersatzkassen:

(8) Wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung das verordnete Importarzneimittel nicht lieferbar ist und ein anderes Importarzneimittel, das nicht teurer ist als das verordnete, nicht lieferbar ist, ist die Apotheke berechtigt, ein höherpreisiges Importarzneimittel oder das Originalarzneimittel abzugeben. Hierzu hat sie vor der Abgabe Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zu halten, auf dem Verordnungsblatt die Rücksprache mit dem Arzt zu dokumentieren und das Sonderkennzeichen „Nichtverfügbarkeit“ (02567024) aufzudrucken. Auf Nachfrage hat die Apotheke die Nichtverfügbarkeit des verordneten Importarzneimittels nachzuweisen. Steht in diesen Fällen ein entsprechendes Präparat eines Rabattvertragspartners zur Verfügung, so ist dieses bevorzugt abzugeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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