Gehört eine Arztnummer auf ein Privatrezept?

Gehört eine Arztnummer auf ein Privatrezept?

Da wir zuletzt einen Rezeptfälscher in der Apotheke hatten, wollten wir uns bezüglich dieser Arztnummer auf den aktuellen Stand bringen und wissen, ob eine Arztnummer auf ein Privatrezept gehört.

Antwort

Wie ein ordnungsgemäßes Rezept aussehen muss, ist in § 2 der AMVV zu finden:

2 AMVV

„(1) Die Verschreibung muss enthalten:

  1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,
  2. Datum der Ausfertigung,
  3. Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
  4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke,
    a) bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung; einer Gebrauchsanweisung bedarf es nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird;
  5. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht eindeutig ist,
  6. abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels,
    a) sofern das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt sein soll, einen Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen,
  7. die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird,
  8. Gültigkeitsdauer der Verschreibung,
  9. bei tierärztlichen Verschreibungen zusätzlich
    a) die Dosierung pro Tier und Tag,
    b) die Dauer der Anwendung und
    c) sofern das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren verschrieben wird, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Indikation und die Wartezeit,    sowie anstelle der Angaben nach Nummer 3 der Name des Tierhalters und Zahl und Art der Tiere, bei denen das Arzneimittel angewendet werden soll, sowie bei Verschreibungen für Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Identität der Tiere,
  10. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur.“

Allgemein ist eine LANR nach den Vorgaben der AMVV also nicht gefordert.

Die LANR wird durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung an Ärzte vergeben, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Dementsprechend ist diese Angabe auch für das Ausfüllen von GKV-Rezepten eine Voraussetzung und wird in den entsprechenden Lieferverträgen gefordert. Reine „Privatärzte“ werden also keine LANR erhalten und können diese dementsprechend auch nicht auf einem Rezept angeben.

Grundsätzlich gilt aber: Wenn für Sie der Verdacht einer Fälschung naheliegt, sollten Sie die Richtigkeit der Verordnung mit dem angegebenen Arzt abklären.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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