Fristüberschreitung Rezeptbelieferung
Wir erhielten letzte Woche die erste Retaxation eines E-Rezeptes. Was ist passiert: Ein Pflegedienst hat für einen Patienten ein E-Rezept bei uns eingelöst, die Bezahlung sollte später erfolgen. Das Rezept wurde am 15.12.23 eingereicht (Ausstellungsdatum 12.12.2023) und am 30.01.24 bezahlt und abgerechnet.
Jetzt kam von der BAHN-BKK die Vollabsetzung mit der Begründung: Abgabefrist überschritten. Eine entsprechende Begründung unsererseits ist unter Rezeptänderung mit der Beschreibung des Sachverhaltes im Abgabedatensatz enthalten. Unsere Frage ist: Gibt es dazu verbindliche Regelungen? Wir sind der Meinung, dass die Abgabefrist überschritten werden darf, wenn es eine Begründung gibt.
Antwort
Für eine Fristüberschreitung bei der Rezeptbelieferung muss jeweils geprüft werden, ob es dazu Ausnahmeregelungen gibt. Im Rahmenvertrag ist festgehalten, dass nach Arztrücksprache und entsprechender Dokumentation auf der Verordnung auch eine verspätete Belieferung nicht retaxiert werden darf. Dazu ist in § 6 Abs. 2 Buchst. g7 Rahmenvertrag Folgendes festgehalten:
6 Abs. 2 g7 Rahmenvertrag
Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere:[…]
g) Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag […]
(g7) die Apotheke ein Arzneimittel nach Ablauf der in § 11 Absatz 4 Satz 1 Arzneimittel-Richtlinie vorgesehenen Belieferungszeit von derzeit 28 Tagen nach Ausstellung abgibt. Hierbei gilt, dass die Rücksprache mit der verschreibenden Person und die Gründe für die Fristüberschreitung
- auf einem papiergebundenen Verordnungsblatt dokumentiert und von der Apothekerin / vom Apotheker abgezeichnet werden oder
- bei einer elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz entsprechend der Regelungen nach § 2 Absatz 17 Satz 4 zur Rezeptänderung ergänzt und mittels qualifizierter elektronischer Signatur signiert werden.
Übersicht der wichtigsten Abgabefristen (Auszug)
Nachfolgend finden Sie noch einmal die wichtigsten Abgabefristen auf einen Blick:
Rezept | Gültigkeit | Grundlage | Hinweise |
---|---|---|---|
Normales GKV-Rezept | Belieferung innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellungstag | § 11 Abs. 4 AM-RL; Arzneimittellieferverträge | Je nach Arzneiliefervertrag Unterscheidung zwischen Belieferungs- und Vorlagedatum |
Hier sollten Sie Einspruch einlegen!
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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