Fragen zu Friedenspflicht und Aut-idem-Kreuz beim E-Rezept
Wir haben noch Fragen zu E-Rezepten: Ist es korrekt, dass aktuell bei E-Rezepten eine Friedenspflicht gilt und es daher nicht zu Retaxationen kommt?
Und wie sieht es bei gesetztem Aut-idem-Kreuz mit einem Austausch bei Nichtverfügbarkeit aus: Dürfen wir hier trotzdem alternative Abgaben vornehmen?
Antwort
Hinsichtlich der Friedenspflicht beim E-Rezept sollten Sie vorsichtig sein: Es gibt kein generelles Retax-Verbot, sondern es wurde in einer Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag genau umrissen, in welchen Fällen die Friedenspflicht gilt:
- Die Angaben zur verordnenden Person entsprechen nicht den exakten Vorgaben, aber anhand der angegebenen Arztnummer ist in der Regel die Facharztgruppe ableitbar.
- Eine angegebene PZN reicht aus, auch wenn Angaben zu DRF, Wirkstärke, Packungsgröße oder Menge fehlen.
- Bei fehlender Telefonnummer reicht es aus, wenn die verschreibende Person der Apotheke bekannt ist. Die Apotheke hat keine Pflicht, die Richtigkeit zu prüfen bzw. eine fehlende Nummer zu ergänzen.
Darüber hinaus hat die Apotheke keine Prüfpflicht auf die Richtigkeit folgender Angaben:
- Praxis-/Klinikanschrift
- Arztnummer/Pseudoarztnummer
- BSNR/Standortkennzeichen
- Versichertenstatus
Diese Angaben müssen vorhanden sein, aber können/müssen nicht durch die Apotheke geprüft werden.
Insgesamt gilt zwar ein Gebot des Augenmaßes, aber wir gehen davon aus, dass bei anderen Verstößen gegen die vertraglichen Vorgaben auch E-Rezepte retaxiert werden, daher sollten Sie diesbezüglich wachsam sein.
Zum Aut-idem-Kreuz: Dieses kann weiterhin nur die verordnende Person setzen bzw. aufheben. Falls hier Änderungen notwendig sind, sollte das E-Rezept nach Arztrücksprache gelöscht bzw. zu diesem Zweck an die Praxis zurückgegeben werden. Dann muss ein neues E-Rezept erstellt werden. Falls Sie nur eine andere Packungsgröße des verordneten Arzneimittels abgeben (z. B. anstelle von 100 St. 2 x 50 St.), so sollte das unserer Ansicht nach auch bei gesetztem Kreuz im Rahmen der Erleichterungen im Hinblick auf die Lieferengpässe mit entsprechender Dokumentation erlaubt sein, da es sich ja um das gleiche Arzneimittel handelt. Sollte ein Austausch auf einen anderen Hersteller oder eine andere Wirkstärke (statt 40 mg die doppelte Menge der 20 mg) nötig werden, so ist dies bei gesetztem Kreuz nicht abgedeckt.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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