Fragen zu Friedenspflicht und Aut-idem-Kreuz beim E-Rezept

Wir haben noch Fragen zu E-Rezepten: Ist es korrekt, dass aktuell bei E-Rezepten eine Friedens­pflicht gilt und es daher nicht zu Retaxationen kommt?

Und wie sieht es bei gesetztem Aut-idem-Kreuz mit einem Aus­tausch bei Nicht­ver­füg­bar­keit aus: Dürfen wir hier trotzdem alter­native Ab­gaben vor­nehmen?

Antwort

Hinsichtlich der Friedens­pflicht beim E-Rezept sollten Sie vor­sichtig sein: Es gibt kein generelles Retax-Verbot, sondern es wurde in einer Zusatz­ver­einbarung zum Rahmen­vertrag genau umrissen, in welchen Fällen die Friedens­pflicht gilt:

  • Die Angaben zur ver­ordnenden Person ent­sprechen nicht den exakten Vorgaben, aber an­hand der angegebenen Arzt­nummer ist in der Regel die Fach­arzt­gruppe ab­leit­bar.
  • Eine angegebene PZN reicht aus, auch wenn Angaben zu DRF, Wirk­stärke, Packungs­größe oder Menge fehlen.
  • Bei fehlender Telefon­nummer reicht es aus, wenn die ver­schreibende Person der Apotheke bekannt ist. Die Apotheke hat keine Pflicht, die Richtig­keit zu prüfen bzw. eine fehlende Nummer zu ergänzen.

Darüber hinaus hat die Apotheke keine Prüf­pflicht auf die Richtig­keit folgender Angaben:

  • Praxis-/Klinik­anschrift
  • Arzt­nummer/Pseudo­arzt­nummer
  • BSNR/Standort­kennzeichen
  • Versicherten­status

Diese Angaben müssen vorhanden sein, aber können/müssen nicht durch die Apotheke geprüft werden.

Insgesamt gilt zwar ein Gebot des Augen­maßes, aber wir gehen davon aus, dass bei anderen Ver­stößen gegen die vertrag­lichen Vor­gaben auch E-Rezepte retaxiert werden, daher sollten Sie dies­bezüglich wachsam sein.

Zum Aut-idem-Kreuz: Dieses kann weiter­hin nur die verordnende Person setzen bzw. auf­heben. Falls hier Änderungen not­wendig sind, sollte das E-Rezept nach Arzt­rück­sprache gelöscht bzw. zu diesem Zweck an die Praxis zurück­gegeben werden. Dann muss ein neues E-Rezept erstellt werden. Falls Sie nur eine andere Packungs­größe des verordneten Arznei­mittels abgeben (z. B. anstelle von 100 St. 2 x 50 St.), so sollte das unserer Ansicht nach auch bei gesetztem Kreuz im Rahmen der Erleichterungen im Hinblick auf die Liefer­eng­pässe mit ent­sprechender Doku­mentation erlaubt sein, da es sich ja um das gleiche Arznei­mittel handelt. Sollte ein Aus­tausch auf einen anderen Hersteller oder eine andere Wirk­stärke (statt 40 mg die doppelte Menge der 20 mg) nötig werden, so ist dies bei gesetztem Kreuz nicht abge­deckt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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