Fehlende Telefon­nummer bei E‑Rezept

Wir haben ein E-Rezept erhalten, bei dem die Angabe der Telefon­nummer fehlt.

Brauchen wir ein neues Rezept oder können wir das Rezept so beliefern?

Antwort

In der Zusatz­vereinbarung zum Rahmen­vertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V für elektro­nische Ver­ordnungen vom 1. Januar 2025 ist Folgendes fest­ge­legt:

129 Absatz 2 SGB V

„Der Vergütungs­anspruch der Apothekerin/des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärztlicher/vertrags­zahn­ärztlicher elektro­nischer Ver­ordnung auch dann, wenn die folgenden Voraus­setzungen erfüllt sind: a) […] 3. Wenn die Telefon­nummer fehlt, reicht es aus, wenn die ver­schreibende Person bekannt ist. Die Apotheke hat keine Prüf­pflicht auf Richtig­keit der Telefon­nummer oder eine Ergänzungs­pflicht.“

Sie brauchen also kein neues Rezept.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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