Fehlende Telefonnummer bei E‑Rezept
Wir haben ein E-Rezept erhalten, bei dem die Angabe der Telefonnummer fehlt.
Brauchen wir ein neues Rezept oder können wir das Rezept so beliefern?
Antwort
In der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V für elektronische Verordnungen vom 1. Januar 2025 ist Folgendes festgelegt:
129 Absatz 2 SGB V
„Der Vergütungsanspruch der Apothekerin/des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher/vertragszahnärztlicher elektronischer Verordnung auch dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) […] 3. Wenn die Telefonnummer fehlt, reicht es aus, wenn die verschreibende Person bekannt ist. Die Apotheke hat keine Prüfpflicht auf Richtigkeit der Telefonnummer oder eine Ergänzungspflicht.“
Sie brauchen also kein neues Rezept.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung