Fehlende Gebrauchsanweisung: Vollabsetzung bei vier BtM-Rezepten

Die DAK-Gesundheit verweigert die Zahlung von vier BtM-Rezepten, weil der Einnahmehinweis fehlt. Haben wir eine Chance auf Heilung der Rezepte? Ist das ein Formfehler?

Antwort:

Die Gebrauchsanweisung bzw. ein Hinweis auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung ist auf BtM-Rezepten gemäß § 9 BtMVV Pflicht. Die Krankenkasse rechtfertigt ihre Null-Retaxation damit, dass die Verordnung nicht den betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben entspricht. Eine Möglichkeit der nachträglichen Heilung gibt es in diesem Fall leider nicht.

Eine fehlende Gebrauchsanweisung darf (vor Abgabe und Abrechnung) gemäß § 12 Abs. 2 BtMVV in Rücksprache mit dem Arzt auch vom Abgebenden ergänzt werden. Alle Ergänzungen und Korrekturen auf dem Rezept sind mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen. Der Arzt muss die Ergänzung dann auch auf dem in der Praxis verbliebenen Teil durchführen.

Ob die fehlende Gebrauchsanweisung die gesamte Verordnung ungültig macht und deshalb eine Null-Retaxation rechtfertigt oder ob es sich hierbei um einen Formfehler handelt, der keine Vollabsetzung rechtfertigt, wurde bisher noch nicht vor Gericht geklärt. Die DAK-Gesundheit wird erfahrungsgemäß bei ihrem Standpunkt bleiben. Nach final abgelehntem Einspruch bleibt dann leider nur noch der Rechtsweg.

Tipp

Ein Apotheker aus dem Retax-Forum gab den Tipp, bei Änderungen darauf zu achten, dass das Datum der schriftlichen Änderung mit dem Datum der Abgabe (Rücksprache) identisch ist und innerhalb der Abgabefrist liegt. Andernfalls könnte eine Retaxstelle argumentieren, dass die Änderung (trotz vorheriger Rücksprache) zum Zeitpunkt der Abgabe noch gar nicht gültig war.

Auch ein Beitrag aus dem Retax-Newsletter behandelt das Thema der fehlenden Gebrauchsanweisung.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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