Fastjekt-Verordnung – Was muss nach neuem Rahmenvertrag abgegeben werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben ein Rezept über „2 x Fastjekt Autoinjektor PEN 1 St. N1 3680917“ erhalten.
Die Patientin ist bei der DAK (IK 105830016) versichert.
Wegen des neuen Rahmenvertrags sind wir unsicher, was wir nun abgeben dürfen.
Antwort
Zunächst müssen Sie auf eventuell vorliegende Rabattverträge prüfen. Hierbei wird ein Rabattvertrag über JEXT 300 Mikrogramm Original angezeigt. Dieses müssten Sie also vorrangig abgeben. Wenn Sie Bedenken gegen die Abgabe des Rabattarzneimittels haben, müssen Sie anschließend die weitere Abgaberangfolge des Rahmenvertrags bis zu einem abgabefähigen Präparat durchlaufen. Bei der Abgabe landen Sie im generischen Markt, das heißt, Sie müssen (bei Nichtbeachtung des Rabattvertrags) eines der vier preisgünstigsten Präparate abgeben:
Erst wenn dies nicht möglich ist, können Sie sich Schritt für Schritt im Preisranking weiter nach oben arbeiten, bis Sie ein Präparat gefunden haben, das Sie abgeben können. Der Preisanker liegt – falls Sie gegen alle anderen Präparate Bedenken haben – letztlich beim verordneten Fastjekt-Original. Zur Dokumentation müssen Sie in solch einem Fall die Sonder-PZN 02567024 plus den Faktor 9 (Bedenken gegen Rabattarzneimittel sowie gegen die vier preisgünstigsten Präparate) und zusätzlich eine handschriftliche Begründung angeben (mit Datum und Kürzel abzeichnen).
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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