Welcher Faktor ist bei Stückelung im Rahmen der Coronasonderregelung aufzutragen?
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Leider bereitet uns die Abgabe (Stückelung) im Rahmen der Coronapandemie weiterhin Kopfzerbrechen. Heute liegt uns folgendes Rezept vor:
„Rectodelt 100 mg SUP 4 Stück PZN 04796645“.
Welcher Faktor ist konkret im oben genannten Beispiel aufzudrucken, wenn wir 2 x 2 Stück abgeben?
Da es bei den 4 Stück keine Rabattverträge für die Rectodelt-Zäpfchen gibt, ergibt für uns weder der Faktor 5 noch 6 einen Sinn.
Antwort
Dem ABDA-Kommentar zur SARS-CoV-2-AMVersVO ist Folgendes zu entnehmen:
Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen Apotheken bei der Ersetzung des verordneten Arzneimittels gemäß Absatz 3 Satz 4 der SARS-CoV-2-AMVersVO in folgender Hinsicht von der ärztlichen Verordnung abweichen:
- Packungsgröße (auch Überschreitung der in der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl)
- Packungsanzahl
- Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen (soweit die abzugebende Packungsgröße lieferbar ist), ohne dass es einer ausdrücklichen ärztlichen Anordnung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Rahmenvertrages bedarf (vgl. zu Abrechnungsfragen insoweit unten Ziffer 4 lit. b)
- Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
In den vorgenannten Fällen darf die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten werden.
3 der Technischen Umsetzungsvereinbarung regelt, wie man bei der Rezeptbedruckung vorgehen soll:
Ist das auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung abzugebende Arzneimittel in der eigentlich abzugebenden (verordneten) Packungsgröße nicht vorrätig, werden die jeweils entsprechend § 1 Absatz 3 Satz 4 Ziffer 2 SARS-CoV-2-AMVersVO abgegebenen Packungen unter Angabe der jeweiligen zugehörigen Pharmazentralnummern zeilenweise abgerechnet. Die Apotheke trägt in diesem Fall zusätzlich das Sonderkennzeichen gemäß § 2 auf. Eine Stückelung ist nur dann zulässig, wenn hierdurch ein weiterer Patientenkontakt, auch in der Form einer Belieferung durch den Botendienst, vermieden werden kann.
2 ist zu entnehmen, welche Sonder-PZN aufzudrucken ist und welche Faktoren in Frage kommen:
Beim Abweichen von den Abgaberegeln des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 2 SGB V aufgrund der Regelungen in § 1 Absatz 3 der SARS-CoV-2-AMVersVO haben Apotheken das Sonderkennzeichen 02567024 mit Faktor 5 oder 6 entsprechend Ziffer 4.10 der Technischen Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V aufzudrucken.
Hier sind also die Sonder-PZN 02567024 und der Faktor 5 oder 6 ganz klar vorgegeben. In diesem Fall wäre Faktor 6 aufzudrucken (Rabattarzneimittel (sofern vorhanden) + preisgünstiges Arzneimittel im dringenden Fall nicht vorrätig).
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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