Ethanol-Lösung auf Rezept

Wir haben folgende Verordnung für ein Kind, geboren am 02.06.24, zulasten der AOK Bayern vorgelegt bekommen: „500 ml Ethanol 70 % (unvergällt!; kein Isopropanol, keine Zusätze, kein ‚Alkohol Hetterich‘). 1 x täglich zur Helmdesinfektion.“

Ist die Lösung zulasten der GKV als Rezeptur abrechenbar?

Antwort

Aus unserer Sicht handelt es sich hierbei um eine Abfüllung, die nicht erstattungsfähig ist. Auch eine eventuelle Unverträglichkeit beim Kind ändert daran nichts. Auch alle gelisteten Produkte, die aus EtOH 70 % bestehen, sind als Droge/Chemikalie gelistet und somit nicht erstattungsfähig. Die Eltern werden das Ethanol daher selbst zahlen müssen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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