Ethanol-Lösung auf Rezept
Wir haben folgende Verordnung für ein Kind, geboren am 02.06.24, zulasten der AOK Bayern vorgelegt bekommen: „500 ml Ethanol 70 % (unvergällt!; kein Isopropanol, keine Zusätze, kein ‚Alkohol Hetterich‘). 1 x täglich zur Helmdesinfektion.“
Ist die Lösung zulasten der GKV als Rezeptur abrechenbar?
Antwort
Aus unserer Sicht handelt es sich hierbei um eine Abfüllung, die nicht erstattungsfähig ist. Auch eine eventuelle Unverträglichkeit beim Kind ändert daran nichts. Auch alle gelisteten Produkte, die aus EtOH 70 % bestehen, sind als Droge/Chemikalie gelistet und somit nicht erstattungsfähig. Die Eltern werden das Ethanol daher selbst zahlen müssen.
Weiterführende Links
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung