Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten – was gilt für Wundgel?
Uns wurde eine Verordnung über Actimaris Wundgel 20 g (PZN 10259006) für ein Kind zulasten einer GKV vorgelegt.
Ist dieses Präparat für Kinder erstattungsfähig?
Antwort
Das verordnete Actimaris Wundgel ist im Artikelstamm unter „Medizinprodukt (Verbandstoffe und Pflaster)“ gelistet.
Zu den Medizinprodukten gehören nicht nur Medizinprodukte mit Arzneicharakter, die nur erstattungsfähig sind, sofern sie in der Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie gelistet sind, sondern auch Verbandstoffe und Pflaster. Die Gruppe der Verbandstoffe und Pflaster ist ebenso wie die Gruppe der Teststreifen aufgrund des § 31 Abs. 1 SGB V erstattungsfähig. Eine Listung in der Anlage V der AM-RL ist nicht notwendig. Auch Hilfsmittel wie Blutzuckermessgeräte sind eine Gruppe der Medizinprodukte, die ohne Listung in der Anlage V erstattungsfähig sein können.
Wichtig
Verbandmittel, zu denen das Wundgel, aber auch Kompressen, Fixierbinden und Hydrokolloidpflaster zählen, sind Medizinprodukte und nach § 31 Abs. 1 SGB V verordnungs- und erstattungsfähig.
Eine Verordnung über das Wundgel ist also sowohl für Kinder als auch für Erwachsene zulasten der GKV abrechenbar.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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