Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten – was gilt für Wundgel?

Uns wurde eine Verordnung über Actimaris Wundgel 20 g (PZN 10259006) für ein Kind zulasten einer GKV vorgelegt.

Ist dieses Präparat für Kinder erstattungs­fähig?

Antwort

Das verordnete Actimaris Wundgel ist im Artikel­stamm unter „Medizin­produkt (Verband­stoffe und Pflaster)“ gelistet.

Zu den Medizin­produkten gehören nicht nur Medizin­produkte mit Arznei­charakter, die nur erstattungs­fähig sind, sofern sie in der Anlage V zur Arznei­mittel-Richt­linie gelistet sind, sondern auch Verband­stoffe und Pflaster. Die Gruppe der Verband­stoffe und Pflaster ist ebenso wie die Gruppe der Test­streifen aufgrund des § 31 Abs. 1 SGB V erstattungs­fähig. Eine Listung in der Anlage V der AM-RL ist nicht notwendig. Auch Hilfs­mittel wie Blut­zucker­mess­geräte sind eine Gruppe der Medizin­produkte, die ohne Listung in der Anlage V erstattungsfähig sein können.

Wichtig

Verband­mittel, zu denen das Wund­gel, aber auch Kompressen, Fixier­binden und Hydrokolloid­pflaster zählen, sind Medizin­produkte und nach § 31 Abs. 1 SGB V verordnungs- und erstattungs­fähig.

Eine Verordnung über das Wundgel ist also sowohl für Kinder als auch für Erwachsene zulasten der GKV abrechenbar.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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