Erstattungs­fähig­keit oraler Kontra­zeptiva bei über 22-Jährigen?

Uns wurde ein Kassen­rezept über Desogestrel Aristo 75 μg, 84 St., PZN 09929111 für eine Patientin über 22 Jahre vorgelegt. Es ist folgende Diagnose ange­geben: Adenomyosis uteri. Das Präparat sowie alle Generika sind nur zur Kontrazeption indiziert. Daher sind wir davon ausge­gangen, dass keine Erstattung bei der ange­gebenen Diagnose möglich ist. Nach Rückfrage der Taxations­abteilung unseres LAV bekamen wir jedoch folgende Antwort: Abgabe möglich, da der ver­schreibende Arzt Off-Label-Use ver­ordnen darf.

Wie sehen Sie das?

Antwort

Ärztinnen und Ärzte dürfen auch über das 22. Lebensjahr hinaus orale Kontrazeptiva zulasten der GKV ver­ordnen, sofern dies durch eine Zusatz­indikation gerecht­fertigt ist. Darunter zählt zum Bei­spiel die gleich­zeitige An­wendung frucht­schädigender Arznei­mittel. Wenn keine Diagnose aufge­bracht ist, sind Sie nicht ver­pflichtet zu prüfen, ob es sich um ein legitimes Anwendungs­gebiet handelt. Sie können in diesem Falle also das Rezept zulasten der Kranken­kasse abrechnen. Ist aber eine Indikation auf dem Rezept hinter­legt, ist die Apotheke zur erweiterten Prüf­pflicht ver­pflichtet. Stimmt die Indikation nicht über­ein, sollte ärzt­liche Rück­sprache gehalten und ggf. als Privat­leistung für die Patientin abge­rechnet werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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