Erstattungsfähigkeit oraler Kontrazeptiva bei über 22-Jährigen?
Uns wurde ein Kassenrezept über Desogestrel Aristo 75 μg, 84 St., PZN 09929111 für eine Patientin über 22 Jahre vorgelegt. Es ist folgende Diagnose angegeben: Adenomyosis uteri. Das Präparat sowie alle Generika sind nur zur Kontrazeption indiziert. Daher sind wir davon ausgegangen, dass keine Erstattung bei der angegebenen Diagnose möglich ist. Nach Rückfrage der Taxationsabteilung unseres LAV bekamen wir jedoch folgende Antwort: Abgabe möglich, da der verschreibende Arzt Off-Label-Use verordnen darf.
Wie sehen Sie das?
Antwort
Ärztinnen und Ärzte dürfen auch über das 22. Lebensjahr hinaus orale Kontrazeptiva zulasten der GKV verordnen, sofern dies durch eine Zusatzindikation gerechtfertigt ist. Darunter zählt zum Beispiel die gleichzeitige Anwendung fruchtschädigender Arzneimittel. Wenn keine Diagnose aufgebracht ist, sind Sie nicht verpflichtet zu prüfen, ob es sich um ein legitimes Anwendungsgebiet handelt. Sie können in diesem Falle also das Rezept zulasten der Krankenkasse abrechnen. Ist aber eine Indikation auf dem Rezept hinterlegt, ist die Apotheke zur erweiterten Prüfpflicht verpflichtet. Stimmt die Indikation nicht überein, sollte ärztliche Rücksprache gehalten und ggf. als Privatleistung für die Patientin abgerechnet werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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