Erstattet die BG ein Medizinprodukt?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir sind uns bei folgendem Rezept unsicher: Es kam eine Kundin mit einem BG-Rezept in die Apotheke und darauf war „Octenisept Wundgel 20 ml“ verordnet. Wir finden leider keinen Hinweis über die Erstattungsfähigkeit.
Da es als Medizinprodukt nicht auf der Liste der erstattungsfähigen Produkte steht, gehen wir davon aus, dass es nicht übernommen wird. Jedoch sei es wohl möglich, Mittel zur Reinigung und Desinfektion zulasten der Berufsgenossenheit abzurechnen.
Antwort:
§ 1 des Arzneiliefervertrags der Berufsgenossenschaften regelt Genaueres zur Erstattungsfähigkeit:
1 Gegenstand des Vertrages
Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung gem. § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII der in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten (im folgenden „Versicherte“ genannt) mit
a. Arzneimitteln,
b. Verbandmitteln sowie
c. Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 1a Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln.
Nach diesem werden somit neben Arznei- und Verbandmitteln auch Medizinprodukte und sonstige apothekenübliche Waren erstattet. Oft finden Sie dazu Informationen in Ihrer EDV, bei der Lauer-Taxe online findet sich beispielweise bei Eingabe der BG als Krankenkasse ein Abrechnungspreis nach Arzneiversorgungsvertrag BG:
Auf ein Kassenrezept zulasten einer gesetzlichen Krankenversicherung könnten Sie das Präparat wie von Ihnen vermutet wirklich nicht abgeben, da Octenisept Gel nicht zu den erstattungsfähigen Medizinprodukten nach G-BA gehört.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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