Ersatz für verlorenes Rezept – Können wir dieses Rezept abrechnen?

Können wir dieses Rezept mit dem Zusatz „Ersatz für verlorenes Rezept“ abrechnen?

Krankenkasse ist die Techniker Krankenkasse (IK 106377509), verordnet wurde:
„06978149 Karison Salbe SAl 30 g N2
Ersatz für verlorenes Rezept“

Antwort

Im Rahmenvertrag ist in § 6 Abs. 1 d) und 2 (g1) Folgendes geregelt:

6 Rahmenvertrag (Auszug)

„Der Vergütungs­anspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] es sich um einen unbe­deutenden, die Arzneimittel­sicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […] Wenn bezogen auf den Rahmen­vertrag (g1) bei Verlust der Original­verordnung eine erneute Original­verordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kenn­zeichnender Aufdruck (z. B. Duplikat) dann unschädlich ist.“

Die Kennzeichnung einer Verordnung als „Duplikat“ oder mit sinnverwandten Begriffen (hier: Ersatz für verlorenes Rezept) darf daher laut aktuellem Rahmenvertrag nicht zu Retaxationen führen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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