Erkältungssaft mit Alkohol vs. Jugendschutzgesetz

Muss bei der Abgabe eines apothekenpflichtigen Erkältungssaftes mit Alkohol (Ethanolgehalt: 18 Vol.-%) an eine 16-jährige Kundin das Jugendschutzgesetz beachtet werden?

Antwort:

Bei Alkohol, der durch Gärung entsteht, wie Bier, Wein oder Sekt, ist die Abgabe an Personen ab 16 Jahren erlaubt. Für Branntwein und Getränke mit mehr als 15 Vol.-% Alkohol ist die Abgabe erst ab 18 Jahren erlaubt.

Es gibt tatsächlich Erkältungssäfte mit 18 Vol.-% Alkohol im Handel, die aber auch erst für Jugendliche ab 16 Jahren zugelassen sind. Die Entscheidung, einen hochprozentigen Saft an Kinder und Jugendliche zu verabreichen, sollte jedoch in jedem Fall bei den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten liegen. Daher sollte eine Abgabe u. E. nur an volljährige Personen oder mit Einverständnis bzw. Vollmacht der Eltern erfolgen.

Stand: November 2016

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung