Darf die Menge auf einem BtM-Rezept durch die Apotheke ergänzt werden?
Wir haben eine BtM-Verordnung erhalten, bei der eine Menge handschriftlich erhöht wurde. Diese Änderung wurde mit einer Unterschrift und einem Stempel versehen.
Unserer Kenntnis nach müssen Änderungen mit einer Unterschrift und Datum der Änderung versehen werden, ein Stempel ist nicht zwingend erforderlich. In unserem Fall fehlt mithin das Datum.
Können wir dieses nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzen oder muss dieses vom Arzt ergänzt werden?
Antwort
Die Apothekerin bzw. der Apotheker darf die Änderung der BtM-Menge nach Rücksprache mit dem Arzt vornehmen und muss diese mit Datum und Unterschrift abzeichnen.
Die apothekerliche Änderungsbefugnis ergibt sich aus § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst d und § 6 Abs. 2 Buchst. c Rahmenvertrag.
Wichtig
Die Änderung der BtM-Menge, die von der Apothekerin bzw. dem Apotheker auf den Teilen I und II des BtM-Rezeptes vorgenommen wurde, muss von der Ärztin bzw. dem Arzt auf dem in der Praxis zur Dokumentation verbliebenen Teil III des BtM-Rezeptes korrigiert und abgezeichnet werden.
Somit sollte es möglich sein, die vom Arzt geänderte Menge mit dem Datum und der Unterschrift der Apothekerin bzw. des Apothekers zu ergänzen. Vielleicht sollten Sie den Arzt auf die Korrekturbedingungen gemäß BtMVV hinweisen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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