Darf die Menge auf einem BtM-Rezept durch die Apotheke ergänzt werden?

Wir haben eine BtM-Ver­ordnung erhalten, bei der eine Menge hand­schriftlich erhöht wurde. Diese Änderung wurde mit einer Unter­schrift und einem Stempel versehen.
Unserer Kenntnis nach müssen Änderungen mit einer Unter­schrift und Datum der Änderung versehen werden, ein Stempel ist nicht zwingend erforderlich. In unserem Fall fehlt mithin das Datum.

Können wir dieses nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzen oder muss dieses vom Arzt ergänzt werden?

Antwort

Die Apothekerin bzw. der Apotheker darf die Änderung der BtM-Menge nach Rück­sprache mit dem Arzt vor­nehmen und muss diese mit Datum und Unter­schrift abzeichnen.

Die apothekerliche Änderungs­befugnis ergibt sich aus § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst d und § 6 Abs. 2 Buchst. c Rahmenvertrag.

Wichtig

Die Änderung der BtM-Menge, die von der Apothekerin bzw. dem Apotheker auf den Teilen I und II des BtM-Rezeptes vorge­nommen wurde, muss von der Ärztin bzw. dem Arzt auf dem in der Praxis zur Doku­mentation ver­bliebenen Teil III des BtM-Rezeptes korrigiert und abge­zeichnet werden.

Somit sollte es möglich sein, die vom Arzt geänderte Menge mit dem Datum und der Unter­schrift der Apothekerin bzw. des Apothekers zu ergänzen. Vielleicht sollten Sie den Arzt auf die Korrektur­bedingungen gemäß BtMVV hinweisen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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