Zählt auch ein rabattierter Import für die Erfüllung der Importquote?

Wir haben eine Original/Import-Frage: Wenn als Rabattvertrag sowohl ein Import, der in unserem System als relevant für die Importquote deklariert wird, als auch das Original aufgeführt werden, muss man dann den Import wählen? Und wenn dieser Import nicht lieferbar ist, wird dann die Sonder-PZN benötigt, obwohl ein Rabattvertrag besteht?

Antwort:

§ 5 des aktuellen Rahmenvertrags erläutert, wann überhaupt die Abgabe preisgünstiger Importe für die Importquote relevant ist:

5 (1) Abgabe importierter Arzneimittel

Die Apotheken sind zur Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln an Versicherte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 verpflichtet. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die aufgrund von Sprechstundenbedarfsverordnungen an Vertragsärzte abgegeben werden. Die Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels hat Vorrang vor der Abgabe eines nicht rabattbegünstigten importierten Arzneimittels. § 4 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nicht zustande, gelten die Sätze 1 und 2.

Rezepte, bei denen ein Rabattarzneimittel abgegeben wird, sind für die Importquote nicht relevant und solche Umsätze werden aus dem Fertigarzneimittelumsatz, der für die Quote maßgeblich ist, herausgerechnet. Dies gilt auch in dem von Ihnen beschriebenen Fall. Unter mehreren Rabattarzneimitteln können Sie gemäß § 4 Rahmenvertrag frei wählen. Sie können also entweder das rabattierte Original oder den rabattierten Import abgeben. Falls der Import nicht lieferbar ist, ist das rabattierte Original die korrekte Abgabeoption. Eine Sonder-PZN wird erst fällig, wenn keiner der Rabattartikel verfügbar ist.

Ab dem 1.7. ändern sich mit dem neuen Rahmenvertrag auch die Regelungen bezüglich der Importabgabe. Auf jeden Fall wird die Abgabe von Rabattarzneimitteln auch weiterhin Vorrang haben – dies gilt auch für Importe.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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