Entsprechen diese Formalien einem Entlassrezept?

Wir bekommen immer wieder Rezepte aus der Uniklinik, bei denen die Betriebsstätten-Nummer unten rechts mit „57“ und oben links mit „75“ anfängt.

Wir sind verunsichert, weil es immer teure Medikamente sind.

1. Können wir solche Verordnungen beliefern?

2. Dürfen die Nummern unterschiedlich sein?

3. Handelt es sich hier um ein Entlassrezept, obwohl der Balken fehlt und die 4er bei der Arzt-Nr. fehlen? (In dem Fall dürfte man auch keine N3 abgeben)?

Antwort:

 

Laut den ergänzenden Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V ist eine Voraussetzung für ein "ordnungsgemäß" ausgestelltes Entlassrezept die Folgende:

"Die BSNR in der Codierleiste und im Personalienfeld stimmen überein und beginnen nach § 6 Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt-, Betriebsstätten- sowie der Praxisnetznummern mit den Ziffern "75"."

Das heißt, die Betriebsstättennummer unten in der Codierzeile des Rezepts muss bei einem Entlassrezept mit einer "75" beginnen und die BSNR auf dem Rezept müssen übereinstimmen. Ein Entlassrezept ist darüber hinaus im Personalienfeld mit dem Schriftzug "Entlassmanagement" und der "4" am rechten Rand des Statusfeldes gekennzeichnet.

Da alle Merkmale in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht zutreffen: Sind Sie sicher, dass es sich um eine Entlassverordnung handelt, und nicht um eine reguläre Verordnung aus einer Ambulanz? Sollte es sich tatsächlich um eine Entlassverordnung handeln, müsste diese auf dem oben beschriebenen speziellen Vordruck ausgestellt werden (sofern es sich nicht um ein BtM- oder T-Rezept handelt). Falls es eine "reguläre" Verordnung ist, müssen natürlich auch die allgemeinen Formalien für ein Kassenrezept eingehalten werden, aber dann können Sie sie ganz normal bearbeiten.

Achtung: Auch wenn es sich nicht um ein Entlassrezept handelt, müssen die BSNR auf dem Rezept (also rechts unten und im Personalienfeld) übereinstimmen. Wenn diese nicht übereinstimmen, sollten Sie Rücksprache mit dem Arzt bzw. der Klinik halten, und sich die Richtigkeit der Verordnung bestätigen lassen. Die nicht übereinstimmenden BSNR können ein Fälschungsindiz sein, das in der Apotheke erkannt werden muss. Bestätigt die Klinik bzw. der Arzt die Verordnung, empfiehlt es sich, das Ergebnis der Rücksprache auf dem Rezept zu dokumentieren und abzuzeichnen. Sie dürfen die BSNR im Personalienfeld in Rücksprache mit der Praxis auch selbst korrigieren, alle Änderungen auf dem Rezept sind abzuzeichnen. Wichtig ist, dass Sie sich vor Abgabe vergewissern, dass keine Rezeptfälschung vorliegt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung