Entlassrezepte – was gilt nun?

Nach den Regelungen des § 6 Abs. 2 der Anlage 8 des Rahmenvertrages, der für uns Apotheken bindend ist, muss die Betriebsstättennummer in der Codierleiste und im Personalienfeld bei papiergebundener Entlassverordnung übereinstimmen. Dort steht auch, dass die BSNR mit der 75 beginnen muss. Wir erhalten aber Entlassrezepte, deren BSNR mit der 77 beginnt. Bitte klären Sie uns nochmal auf, was jetzt eigentlich gilt.

Antwort

Seit Sommer 2023 wird im Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a SGB V, der zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. geschlossen wurde, bei der Ausstellung zwischen der BSNR (beginnend mit 75) für Reha-Einrichtungen und dem Standortkennzeichen (beginnend mit 77) für Krankenhäuser differenziert. Derzeit wird in der für Apotheken maßgeblichen Anlage 8 des Rahmenvertrags lediglich eine BSNR mit 75 aufgeführt.

Die Ersatzkassen hatten diesbezüglich eine Friedenspflicht bis zum Ende des Jahres 2024 vereinbart. Im Dezember 2024 hat die Schiedsstelle Folgendes entschieden:

„Ein Vergütungsanspruch bei papiergebundenen Entlassverordnungen besteht auch dann, wenn:

  • das Kennzeichen Rechtsgrundlage ‚04‘ bzw. ‚14‘ fehlt oder fehlerhaft ist, sofern die Verordnung als Entlassrezept erkennbar ist;
  • die Arztnummer fehlt;
  • das BSNR-Feld leer ist, aber in der Codierleiste die ‚75‘ bzw. ‚77‘ steht;
  • bei abweichenden Ziffern zwischen BSNR-Feld und Codierleiste, wenn in der Codierleiste die ‚75‘ bzw. ‚77‘ steht;
  • bei BTM-/T-Rezepten das BSNR-Feld leer ist, aber das Kennzeichen Rechtsgrundlage ‚04‘ bzw. ‚14‘ vorhanden ist; gleiches im umgekehrten Fall.“

Diese Beanstandungsausschlüsse bestehen seit dem 1. Januar 2025. Apotheken müssen daher aufgrund von fehlenden oder nicht übereinstimmenden BSNR keine Arztrücksprache halten oder diese Felder selbst ergänzen. Das Arztnummern- und BSNR-Feld wird vielmehr zulasten der Krankenkasse durch die Rechenzentren befüllt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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