Entlassrezept über N2-Packung – dürfen wir diese abgeben?

Uns liegt ein Entlass­rezept über „3 x Duodopa Gel PZN 01865185“ vor.

Krankenkasse ist die IKK Südwest (IK 109303301).

Uns ist bewusst, dass wir, wenn überhaupt, nur eine Packung abgeben dürfen. Aber dürfen wir überhaupt solch eine Packung abgeben? Die verordnete Packungs­größe entspricht einer N2-Packung.

Antwort

Laut § 4 Abs. 1 Anlage 8 Rahmen­vertrag gilt Folgendes:

4 Abs. 1 Anlage 8 Rahmenvertrag

„Im Rahmen des Entlass­managements ist eine Arznei­mittel­packung mit dem kleinsten Packungs­größen­kenn­zeichen, das gemäß Packungs­größen­ver­ordnung bestimmt wurde, oder eine kleinere Packung abzu­geben. Dabei darf die verordnete Menge nicht über­schritten werden. Ist das kleinste Packungs­größen­kenn­zeichen gemäß Packungs­größen­ver­ordnung nicht bestimmt, kann eine Packung abge­geben werden, die die Größe einer Packung mit dem nächst­größeren bestimmten Packungs­größen­kenn­zeichen nicht über­steigt.“

Es darf also eine Packung mit dem kleinsten Packungs­größen­kenn­zeichen gemäß Packungs­größen­ver­ordnung abge­geben werden.

Da es sich bei Duodopa Gel PZN 01865185 N2 um eine Packung des kleinsten definierten Norm­bereiches nach Packungs­größen­ver­ordnung handelt, darf eine der verordneten Packungen abgegeben werden.

Abb.: Duodopa im DAP PZN-Checkplus

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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