Entlassrezept über N2-Packung – dürfen wir diese abgeben?
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Uns liegt ein Entlassrezept über „3 x Duodopa Gel PZN 01865185“ vor.
Krankenkasse ist die IKK Südwest (IK 109303301).
Uns ist bewusst, dass wir, wenn überhaupt, nur eine Packung abgeben dürfen. Aber dürfen wir überhaupt solch eine Packung abgeben? Die verordnete Packungsgröße entspricht einer N2-Packung.
Antwort
Laut § 4 Abs. 1 Anlage 8 Rahmenvertrag gilt Folgendes:
4 Abs. 1 Anlage 8 Rahmenvertrag
„Im Rahmen des Entlassmanagements ist eine Arzneimittelpackung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen, das gemäß Packungsgrößenverordnung bestimmt wurde, oder eine kleinere Packung abzugeben. Dabei darf die verordnete Menge nicht überschritten werden. Ist das kleinste Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung nicht bestimmt, kann eine Packung abgegeben werden, die die Größe einer Packung mit dem nächstgrößeren bestimmten Packungsgrößenkennzeichen nicht übersteigt.“
Es darf also eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung abgegeben werden.
Da es sich bei Duodopa Gel PZN 01865185 N2 um eine Packung des kleinsten definierten Normbereiches nach Packungsgrößenverordnung handelt, darf eine der verordneten Packungen abgegeben werden.
Abb.: Duodopa im DAP PZN-Checkplus
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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