N1 definiert, aber als kleinste Packung N2 im Handel – wie gehen wir mit diesem Entlass­rezept um?

Bei Entlass­rezepten stehen wir häufig vor dem Dilemma, dass im Kranken­haus eine N1 ver­ordnet wird, die es aber gar nicht gibt. Die N2 ist dann die kleinste existierende Packung, obwohl ein N1-Bereich definiert ist. Ein Beispiel wäre „Dekristol 20.000 I.E. N1“.

Wie können wir mit solchen Rezepten umgehen?

Antwort

Leider ist die praktische Umsetzung der Entlass­rezepte teilweise sehr praxis­untauglich.

In Ihrem Fall (z. B. Verordnung über Dekristol 20.000 I.E. Weich­kapseln N1) handelt es sich zunächst ein­mal um ein nicht ein­deutig bestimmtes Arznei­mittel.

8 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Entspricht die nach Stück­zahl oder unter einer N-Bezeichnung ver­ordnete Menge keiner im Preis- und Produkt­verzeichnis befindlichen Packung, handelt es sich um ein nicht ein­deutig bestimmtes Arznei­mittel.“

Nach Rück­sprache mit der ver­ordnenden Person kann dies korrigiert werden:

7 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Ist das verordnete Arznei­mittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rück­sprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papier­ge­bundenen Ver­ordnungen auf dem Arznei­verordnungs­blatt zu ver­merken und separat abzu­zeichnen, bei der elektronischen Ver­ordnung im elektro­nischen Abgabe­daten­satz auf­zu­nehmen und mittels qualifizierter elektro­nischer Signatur zu signieren.“

Nun liegt jedoch der Fall vor, dass in Ihrem Fall ein N1-Bereich definiert ist:

Abb.: Einordnung Dekristol in die PackungsV | PZN-Checkplus – Einteilung nach PZN

Zulasten einer Ersatz­kasse können Sie das Arznei­mittel anhand der korrigierten Verordnung mit Angabe der Sonder-PZN 06460731 abgeben, denn die Ersatz­kassen erlauben die Abgabe einer größeren Packung, wenn zwar ein N1-Bereich definiert, aber keine Packung dieses Bereiches im Handel ist. Zulasten einer Primär­kasse könnten Sie den jeweiligen Versorgungs­vertrag auf ander­weitige Regelungen prüfen. Ist keine Regelung für diesen Fall vorge­sehen, können Sie das Rezept leider nicht zulasten der GKV beliefern. Dann bleibt nur die Abrechnung als Privat­rezept oder die Neu­aus­stellung eines normalen Rezepts.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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