N1 definiert, aber als kleinste Packung N2 im Handel – wie gehen wir mit diesem Entlassrezept um?
Bei Entlassrezepten stehen wir häufig vor dem Dilemma, dass im Krankenhaus eine N1 verordnet wird, die es aber gar nicht gibt. Die N2 ist dann die kleinste existierende Packung, obwohl ein N1-Bereich definiert ist. Ein Beispiel wäre „Dekristol 20.000 I.E. N1“.
Wie können wir mit solchen Rezepten umgehen?
Antwort
Leider ist die praktische Umsetzung der Entlassrezepte teilweise sehr praxisuntauglich.
In Ihrem Fall (z. B. Verordnung über Dekristol 20.000 I.E. Weichkapseln N1) handelt es sich zunächst einmal um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.
8 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Entspricht die nach Stückzahl oder unter einer N-Bezeichnung verordnete Menge keiner im Preis- und Produktverzeichnis befindlichen Packung, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.“
Nach Rücksprache mit der verordnenden Person kann dies korrigiert werden:
7 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren.“
Nun liegt jedoch der Fall vor, dass in Ihrem Fall ein N1-Bereich definiert ist:
Abb.: Einordnung Dekristol in die PackungsV | PZN-Checkplus – Einteilung nach PZN
Zulasten einer Ersatzkasse können Sie das Arzneimittel anhand der korrigierten Verordnung mit Angabe der Sonder-PZN 06460731 abgeben, denn die Ersatzkassen erlauben die Abgabe einer größeren Packung, wenn zwar ein N1-Bereich definiert, aber keine Packung dieses Bereiches im Handel ist. Zulasten einer Primärkasse könnten Sie den jeweiligen Versorgungsvertrag auf anderweitige Regelungen prüfen. Ist keine Regelung für diesen Fall vorgesehen, können Sie das Rezept leider nicht zulasten der GKV beliefern. Dann bleibt nur die Abrechnung als Privatrezept oder die Neuausstellung eines normalen Rezepts.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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