Größere Menge als N1 auf Entlassrezept – ist der Arztwille bindend?

Uns liegt ein Entlassrezept vor, auf dem „Clexane 8000 i.E. 80 mg FS 24 St.“ verordnet wurden. Wir wissen, dass auf ein Entlassrezept nur kleine Mengen (N1-Größen) aufgeschrieben werden dürfen. Müssen wir die Menge jetzt kürzen oder ist der Wille des Arztes bindend?

Antwort:

Gemäß der gesetzlichen Vorgabe im Rahmenvertrag hinsichtlich des Entlassmanagements dürfen grundsätzlich nur Packungen des kleinsten gemäß Packungsgrößenverordnung definierten Normbereichs (N1) oder kleinere Packungen verordnet und abgegeben werden. Nur wenn kein N1-Bereich definiert ist, darf eine Packung, deren Inhalt den nächstgrößeren gemäß PackungsV definierten Normbereich (N2) nicht überschreitet, abgegeben werden.

Die verordnete Menge darf hierbei grundsätzlich nicht überschritten werden und sollte in diesem Fall von 24 Spritzen auf eine N1-Packung gekürzt werden. Weitere benötigte Spritzen muss dann rechtzeitig ein niedergelassener Arzt verordnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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