Entlassrezept: Abgabe N1 oder kleinere nicht normierte Packung
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt ein Entlassrezept über „Clexane 40 mg s.c. Fertigspritzen, 10 Stück“ vor.
Es gibt in dieser Stärke noch eine kleinere, nicht normierte Packung mit zwei Spritzen.
Was dürfen/müssen wir abgeben?
Antwort
Mittlerweile finden sich die ergänzenden Bestimmungen für die Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements auch in Anlage 8 des Rahmenvertrags. Nach § 4 gilt:
4 Abs. 1 Auswahl der Arzneimittel
„Im Rahmen des Entlassmanagements ist eine Arzneimittelpackung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen, das gemäß Packungsgrößenverordnung bestimmt wurde, oder eine kleinere Packung abzugeben. Dabei darf die verordnete Menge nicht überschritten werden. Ist das kleinste Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung nicht bestimmt, kann eine Packung abgegeben werden, die die Größe einer Packung mit dem nächst größeren bestimmten Packungsgrößenkennzeichen nicht übersteigt.“
Demnach können Sie die verordnete N1-Packung abgeben. Prüfen Sie zusätzlich, ob alle Formalien des Entlassrezepts korrekt angegeben sind.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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