Entlass-Rezept: Abrechnung mit GKV möglich?

Wie genau muss ein Entlass-Rezept aus dem Krankenhaus ausgestellt sein, damit es mit der Krankenkasse abgerechnet werden kann? Ist zwingend ein Muster-16-Rezept nötig?

Uns wurde nämlich ein Entlass-Rezept auf einem blauen Rezept mit der entsprechenden Verordnung vorgelegt, auf das ein Krankenhausaufkleber mit den Patientendaten aufgeklebt war (inkl. Versicherung und Vers.-Nr., etc).

Wird so ein Rezept von der Krankenkasse erstattet?

Antwort:

Ein Rezept im Rahmen des Entlassmanagements muss auf einem Muster-16-Rezept verordnet sein. Wenn, wie in Ihrem Fall, das Rezept ein blaues ist, so kann es nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Für die Versorgung des Kunden würde es zunächst reichen (als Privatrezept), aber für die Erstattung zulasten der GKV nicht.

Vorgaben für ein Entlass-Rezept zur Sicherstellung der übergangslosen Versorgung von Patienten bei der Entlassung:

  • Ausstellung auf Muster-16-Rezepten mit einer entsprechenden Kennzeichnung, beispielsweise als „Entlassverordnung“
  • Gültigkeit: drei Werktage (Ambulant ausgestellte Rezepte sind nach wie vor 30 Tage gültig)
  • Verordnete Menge: Packung mit kleinstem Packungsgrößenkennzeichen nach PackungsV (oder mit kleinerem Inhalt)
Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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